Bekannte Marke als zulässiges Keyword?
Der BGH hat unter Verweis auf die EuGH-Judikatur festgehalten, dass die Verwendung einer bekannten Marke als Schlüsselwort nicht per se unlauter ist. Für den Fall, dass eine Alternative zu den Waren- und Dienstleistungen eines Inhabers vorgeschlagen wird, ist davon auszugehen, dass dies zu einem gesunden und lauteren Wettbewerb gehört und daher gerechtfertigt ist. Nähere Ausführungen, in welchen Fällen eine bekannte Marke als Keyword gerechtfertigt ist, haben weder der EuGH noch der BGH vorgenommen. Der Beitrag prüft, wann vor dem Hintergrund der EuGH- und BGH-Judikatur eine bekannte Marke zulässigerweise als Keyword verwendet werden kann.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ausgangslage
- 2. Allgemeines zur Markenverletzung
- 3. Zur Verwendung einer bekannten Marke
- 3.1. Grundsätze
- 3.2. Keine Nachahmung von Waren
- 3.3. Vermeidung von Funktionsbeeinträchtigungen
- 3.4. Vermeidung der Verwässerung und Verunglimpfung
- 4. Schlussfolgerung
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