Liebe Leserinnen und Leser

Schwerpunkte in diesem Jusletter IT sind Fragen des Datenschutzes, des Urheberrechts, des E-Commerce, der Justizinformatik (E-Justiz), der öffentlichen Aufträge, der Menschenrechte und des Medienrechts.

Datenschutz ist seit der Vorlage des Entwurfs zur EU-Datenschutzgrundverordnung durch die Europäische Kommission am 25. Januar 2012 ein sehr aktuelles Kernthema der Rechtsinformatik. Derzeit stellt sich die Frage, ob eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode des Europäischen Parlaments möglich ist. «Big Data» steht für die neuen Herausforderungen im Datenschutz und rückt den wirtschaftlichen Wert der Daten in den Vordergrund. Ein Eigentumsrecht könnte hier helfen; insbesondere die Frage der Nutzung wesentlich besser gestalten.

Mit Rolf H. Weber hat ein hervorragender Autor die Problematik von Big Data ausgezeichnet angerissen (Big Data: Sprengkörper des Datenschutzrechts?). Renate Riedl nimmt sich der wichtigen Frage des praktischen Umgangs mit Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 für Unternehmen an. Ursula Uttinger beschäftigt sich mit «privater Regulierung durch Zertifizierung»: Datenschutzzertifizierungen – Entwicklungen im deutschsprachigen Raum. Alex Schweizer diskutiert die neue EU-Datenschutzverordnung: Kurzüberblick über markante Eckpunkte. Christian Tautschnig bringt eine erste Analyse von datenschutzrechtlichen Implikationen von E-Disclosure im (Online-) Schiedsverfahren.

Die neuen Medien bringen neue Probleme, die mit alten Konzepten gelöst werden müssen. Dies bedarf in der Übergangszeit erhöhter rechtswissenschaftlicher Analyse. Drei Beiträge behandeln solche Themen: Peter Studer: Das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) ist heute ein Werkzeug für investigative Journalisten; Clemens Thiele: Scripted Reality – Alte Persönlichkeitsrechte gegen neue Fernsehformate und Verena Stolz: Bekannte Marke als zulässiges Keyword?

Elisabeth Hödl setzt sich mit elektronischen Helfern auseinander: Software-Agenten: juristische Praxis und rechtliche Einordnung.

Nicole Beranek Zanon diskutiert die zivilrechtliche Haftung bei Urheberrechtsverletzungen nach Schweizer Recht und geht hierbei insbesondere auf Parallelen zum BGH-Urteil zum Filehosting-Dienst ein.

Das Urteil «Delfi» bringt Bewegung in das Haftungsrecht für Internet Service Provider: Joanna Kulesza: Delfi v. Estonia before the ECHR – editorial liability for Internet service providers? Basierend auf medienrechtlichen Ansätzen für Verleger kommt der EGMR zu einer Haftung, wenn nicht vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung von individuellen Rechten unternommen werden.

Nuscha Wieczorek beschäftigt sich mit schulrechtlichen Aspekten von «übler Nachrede» unter Schülern: Voraussetzungen zulässiger schulischer Disziplinargewalt über Meinungsäusserungen von Schülern im Internet.

Eine schweizerische Besonderheit sind die ABG der SIK (Schweizerische Informatikkonferenz), ein Interessenverband von Informatikanwendern aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung: Urs Egli und Michael Merz: Die Bedeutung der AGB SIK bei Informatikbeschaffungen der öffentlichen Hand.

Der zunehmende Einsatz von IT in der E-Justiz lässt die Frage nach der Beeinträchtigung von deren Entscheidungsautonomie hochkommen: Christoph Spindler: E-Justice im Verhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Zweitveröffentlichung nach «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3).

Zwei Beiträge haben die technische Rechtsinformatik im Fokus: Fritjof Haft behandelt den Informationsaspekt: Von der Akte zur Information und Andreas Glarner und Stefanie Debrunner befassen sich mit 3D-Drucktechnologien (Zweitveröffentlichung nach Jusletter 2. September 2013).

Zudem widmen sich Vytautas Čyras und Friedrich Lachmayer dem Extended Legal Thesaurus: Legal Terms as a Modally Indifferent Substrate.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen dieser Ausgabe!

Wien/Bern, im Dezember 2013

 
DATENSCHUTZ
Big Data: Sprengkörper des Datenschutzrechts?
Rolf H. Weber
Rolf H. Weber
Der Beitrag analysiert die datenschutzrechtlichen Problemstellungen, welche sich durch die Anwendung von Big Data-Technologien ergeben. Insbesondere die Risiken der mit Big Data durch komplexe Analysemethoden ermöglichten Identifikation einer Person durch Sachdaten sowie der individuelle Kontrollverlust über die (Zweit-)Verwendung von Daten werden thematisiert. Das Schwergewicht der Ausführungen liegt aber in der Entwicklung neuer Konzepte, die eine datenschutzgerechte Vornahme von Big Data-Analysen ermöglichen.
Praktischer Umgang mit Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 für Unternehmen
Renate Riedl
Renate Riedl
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Behandlung eines Auskunftsbegehrens gemäß § 26 DSG 2000 für private Auftraggeber, insbesondere Unternehmen. Dabei werden die wichtigsten Punkte, vom Einlangen eines Auskunftsbegehrens, über die Voraussetzungen des Entstehens eines Auskunftsanspruches, den notwendigen Inhalt der Auskunft und die Möglichkeiten dem Auskunftsbegehren Grenzen zu setzen, behandelt.
Datenschutzzertifizierungen – Entwicklungen im deutschsprachigen Raum
Ursula Uttinger
Ursula Uttinger
Die Datenschutzgrundverordnung der EU sieht in Artikel 39 vor, dass Datenschutz-Zertifizierungen gefördert werden. Interessant ist, zu vergleichen, was in den deutschsprachigen Ländern bereits für Datenschutz-Zertifizierungen existieren. Die Unterschiede sind beträchtlich: Österreich hat noch nichts Eigenes, in Deutschland wurde in Schleswig-Holstein bereits 2000 in einem Gesetz die Grundlage für eine Datenschutz-Zertifizierung geschaffen, in der Schweiz existiert seit 2002 ein privates Datenschutzgütesiegel und das Fürstentum Liechtenstein wird nächstens eine Verordnung über die Datenschutz-Zertifizierung in Kraft setzen.
Die neue EU-Datenschutzverordnung wird kommen: Ein Kurzüberblick über markante Eckpunkte
Alex Schweizer
Alex Schweizer
Die vorgesehene EU-Datenschutzverordnung wird erhebliche Auswirkungen für die in Europa tätigen Unternehmen mit sich bringen. Sie wird sogar Einfluss auf schweizerische, amerikanische und viele andere aussereuropäische Firmen mit EU-Kunden haben. Es klingt beinahe unglaublich, aber alle aussereuropäischen Firmen werden die neue EU-Datenschutzverordnung anwenden müssen, wenn sie Konsumenten in der EU Dienstleistungen oder Waren anbieten. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der künftigen EU-Datenschutzverordnung.
Datenschutzrechtliche Implikationen von E-Disclosure im (Online-) Schiedsverfahren
Christian Tautschnig
Christian Tautschnig
Die zunehmende Digitalisierung internationaler geschäftlicher Transaktionen macht es mittlerweile erforderlich, auch Konfliktlösungsmechanismen wie Schiedsverfahren «technisch aufzurüsten». «E-Disclosure» steht dabei für die Einbeziehung von IT – bzw. der Möglichkeiten des Internet – in die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Beweisverfahrens. Aufgrund der grenzenlosen Natur des Internet kombiniert mit der Tatsache, dass als Beweismittel vorgelegte oder vorzulegende Dokumente in den meisten Fällen personenbezogene Daten enthalten, ist diese Entwicklung allerdings auch im Lichte des Datenschutzrechts zu betrachten. Im Rahmen des Beitrags werden die Auswirkungen europäischen Datenschutzrechts auf die Verwendung von E-Disclosure in internationalen Schiedsverfahren untersucht.
Das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) ist heute ein Werkzeug für investigative Journalisten
Peter Studer
Peter Studer
Als das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ 2004) in Kraft trat (2006), waren die Erwartungen der Medienbranche nicht allzu hoch: Zwar hiess sie den Paradigmenwechsel vom «Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt» zum «Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt» willkommen. Aber das Gesetz schien eine Überzahl von Ausnahmen, lange Erledigungsfristen und wenige Ressourcen vorzusehen. Inzwischen haben die Bundesgerichte, der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte EDÖB und der Verein www.öffentlichkeitsgesetz.ch zu einer guten Verankerung beigetragen. Die Zahl der Akteneinsichtsgesuche hat sich 2010 auf 2011 auf 466 verdoppelt. 78 Gesuchsteller – davon 33 Journalisten – haben 2012 gegen abschlägige Bescheide eine Schlichtung beim EDÖB beantragt; für einige hat es sich gelohnt. Viele Kantone haben parallel zum Bundesgesetz eigene Erlasse eingeführt, wobei sie oft Informationszugang und Datenschutz im selben Gesetz regeln.
URHEBERRECHT
Scripted Reality – Alte Persönlichkeitsrechte gegen neue Fernsehformate
Clemens Thiele
Clemens Thiele
Alles wirkt täuschend echt – als sei die Kamera mitten drin im wahren Leben. Die sog. «Scripted Reality» erfreut sich nicht nur im Privatfernsehen steigender Beliebtheit. «Bauer sucht Frau», «Die Schulermittler» oder ähnliche Reportagen stellen bloße Pseudo-Dokumentationen dar. Alle Dialoge sind vorgegeben, gesprochen von echten Schauspielern. Der dokumentarische Stil wird lediglich vorgetäuscht und durch einen kurzen, sehr klein geschriebenen Hinweis am Anfang erklärt: «Alle handelnden Personen sind frei erfunden». Ein Zuschauer, der mittendrin einschaltet, merkt aber von der Täuschung nichts. Dieses neue Fernsehformat wirft neben der Frage, ob schlichte Sehertäuschung vorliegt, auch urheber-, medien-, lauterkeits- und persönlichkeitsrechtliche Themen auf.
Zivilrechtliche Haftung von Filehostern bei Urheberrechtsverletzungen nach Schweizer Recht
Nicole Beranek Zanon
Nicole Beranek Zanon
Gemäss Urteil des BGH vom 15. August 2013 – I ZR 80/12 sind Geschäftsmodelle von Filehosting-Diensten grundsätzlich rechtmässig, sofern diese Rechtsverletzungen keinen Vorschub leisten. Ein solches Vorschubleisten ist anzunehmen, wenn das Herunterladen von Dateien mit Benefits belohnt wird, ein anonymer Gratisdienst zur Verfügung gestellt wird und ein entgeltlicher Premiumdienst mit erhöhten Download- und Speicherkapazitäten angeboten wird. Nur in diesem Falle hat der Filehoster nach deutschem Recht eine umfassende Pflicht, regelmässige Kontrollen der Linksammlungen von Dritten durchzuführen, die auf seinen Dienst verweisen. Im Beitrag bewertet die Autorin Filehosting-Dienste nach Schweizer Recht insbesondere auch im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 (Tribune de Génève) und prüft, ob aufgrund der Rechtslage in der Schweiz eine zivilrechtliche Haftung gestützt auf den Gefahrensatz für Filehosting-Dienste geschaffen werden könnte, analog zur Störerhaftung in Deutschland.
E-COMMERCE
Bekannte Marke als zulässiges Keyword?
Verena Stolz
Verena Stolz
Der BGH hat unter Verweis auf die EuGH-Judikatur festgehalten, dass die Verwendung einer bekannten Marke als Schlüsselwort nicht per se unlauter ist. Für den Fall, dass eine Alternative zu den Waren- und Dienstleistungen eines Inhabers vorgeschlagen wird, ist davon auszugehen, dass dies zu einem gesunden und lauteren Wettbewerb gehört und daher gerechtfertigt ist. Nähere Ausführungen, in welchen Fällen eine bekannte Marke als Keyword gerechtfertigt ist, haben weder der EuGH noch der BGH vorgenommen. Der Beitrag prüft, wann vor dem Hintergrund der EuGH- und BGH-Judikatur eine bekannte Marke zulässigerweise als Keyword verwendet werden kann.
Software-Agenten: juristische Praxis und rechtliche Einordnung
Elisabeth Hödl
Elisabeth Hödl
Im Ubiquitous Computing werden immer mehr Lebenssachverhalte von Computerprogrammen gesteuert. Eine besondere Rolle haben Software-Agenten, die zu einem gewissen eigenständigen «Verhalten» fähig sind. Da Software-Agenten zunehmend Verhandlungsprozesse und Vertragsgestaltungen übernehmen und auch Lernprozesse in Gang setzen können, ist damit eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen verbunden. Es ist zu prüfen, welche rechtlichen Normen in Zukunft von Bedeutung sein können und welche rechtsdogmatischen Lösungen für die Frage der Vertretung des Menschen durch Software-Agenten denkbar sind.
INTERNETRECHT
Delfi v. Estonia before the ECHR – editorial liability for Internet service providers?
Joanna Kulesza
Joanna Kulesza
Der Artikel diskutiert die Bedeutung der neusten Entscheidung des EMRK im Sinne Delfi v. Estland, bei welcher der Gerichtshof redaktionelle Haftung eines Online-Service-Providers für Inhalte angesehen hat, welche von Nutzern produziert wurden. Der Fall scheint ein Wendepunkt in der europäischen Wahrnehmung der Internet Service Provider Haftung hinsichtlich der notice-and-takedown Verfahren und mere conduit Ausnahmen in der europäischen sowie der nationalen Rechtsakte zu sein, da sie Service Provider von der Haftung für Inhalte befreit, die nicht ihre eigenen sind.
Voraussetzungen zulässiger schulischer Disziplinargewalt über Meinungsäusserungen von Schülern im Internet
Nuscha Wieczorek
Nuscha Wieczorek
Der Aufsatz geht der Frage nach, ob und wann Schulen ihre Schüler für ausserschulische Äusserungen im Internet (etwa über soziale Netzwerke) disziplinieren dürfen, ohne dabei die Meinungsfreiheit zu verletzen. Hierzu werden aktuelle U.S.-amerikanische Gerichtsentscheide herangezogen, welche sich mit der Frage befassen und dort entwickelte Grundsätze auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schweizer Schulrecht geprüft. Der Aufsatz kommt zu dem Schluss, dass die Ausübung schulischer Disziplinargewalt über die ausserschulische Internetkommunikation von Schülern in Ausnahmefällen zulässig sein sollte und formuliert die hierzu nötigen Voraussetzungen.
VERGABERECHT
Die Bedeutung der AGB SIK bei Informatikbeschaffungen der öffentlichen Hand
Urs Egli
Urs Egli
Michael Merz
Michael Merz
Bei der öffentlichen Ausschreibung von IT-Beschaffungen verlangen Vergabebehörden regelmässig, dass der Vertrag auf der Basis der AGB SIK abzuschliessen ist. Die Anbieter müssen diese Bedingungen kennen und entweder deren kommerzielle Auswirkungen in ihre Kalkulation einbeziehen oder aber im Angebot einen entsprechenden Vorbehalt anbringen. Der Beitrag stellt die unter diesem Aspekt relevanten Bedingungen der AGB SIK dar und zeigt praxisorientierte Lösungen auf.
E-JUSTIZ
E-Justice im Verhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit
Christoph Spindler
Christoph Spindler
Der Beirat der Europäischen Richter (CCJE) widmete sich 2011 für seine vierzehnte Stellungnahme an das Ministerkomitee des Europarates ganz dem Verhältnis der Justiz zur Informationstechnologie. Der CCJE setzte sich mit den Chancen und Risiken der Ausbreitung von Informationstechnologie auseinander und mahnte an, dass IT die richterliche Unabhängigkeit zwar stärken könne, sie aber keinesfalls beeinträchtigen dürfe. Der Beitrag behandelt das Thema aus Schweizer Sicht und bringt es in Bezug zu Debatten um E-Government, IT-Strategie und Kompetenzen der Justizaufsicht, wie sie auch in der Schweiz in den vergangenen Jahren mehrfach aufkeimten.
RECHTSINFORMATIK
Von der Akte zur Information
Fritjof Haft
Fritjof Haft
Justiz und Anwaltschaft in Deutschland sind gegenwärtig mit der Ablösung der Papierakte durch die digitale Akte beschäftigt. Die «Akte» ist jedoch ein in der frühen Neuzeit entstandenes Gebilde, das an das Medium Papier gebunden ist. Für die Aufgabe, Komplexität zu bewältigen, ist dieses Medium schlecht geeignet. Es zum Ausgangspunkt der Digitalisierung im Recht zu nehmen, gleicht dem Bemühen, Lokomotiven zu bauen, die auf Beinen laufen, statt auf Rädern zu fahren. Der Verfasser zeigt auf, dass die Information – und nicht die Akte – der richtige Ansatzpunkt für die Digitalisierung im Recht ist.
3D-Drucktechnologie
Andreas Glarner
Andreas Glarner
Stefanie Debrunner
Stefanie Debrunner
Die vollständige Digitalisierung von Informationen setzt den Immaterialgüterrechtsschutz seit Beginn des Jahrtausends unter Druck: Fotos, Musik, Videos sowie Texte können nahezu kostenfrei unbeschränkt vervielfältigt und weltweit über digitale Kanäle verbreitet werden. 3D-Drucktechnologien gehen dabei einen Schritt weiter und erlauben die Digitalisierung und Reproduktion von körperlichen Gegenständen. Sie verschmelzen die digitale mit der physischen Welt. Jeder soll sich seine Designerliege selber ausdrucken können – so zumindest die Vision. Welche Herausforderungen stellen sich dabei an das Immaterialgüterrecht?
Extended Legal Thesaurus: Legal Terms as a Modally Indifferent Substrate
Vytautas Čyras
Vytautas Čyras
Friedrich Lachmayer
Friedrich Lachmayer
In dem Beitrag gehen wir davon aus, dass die in den Obligationen enthaltenen Rechtsbegriffe als ein modal indifferentes Substrat aus den Obligationen herausgelöst und, ebenso wie auch andere Rechtsbegriffe, Gegenstand eines Rechtsthesaurus sein können. Darüber hinaus schlagen wir vor, drei weitere Relationen zwischen den Rechtsbegriffen einzubeziehen, wenn es darum geht, einen Rechtsthesaurus oder eine rechtliche Ontologie zu entwickeln. Diese drei Arten betreffen schwache Beziehungen: dialektische Beziehungen, Kontextbeziehungen und metaphorische Beziehungen. Sie ergänzen die fünf Arten von starken logischen Beziehungen, nämlich die der Synonymie, semi-Synonymie, Antonymie, Hyperonymie/Hyponymie und thematische Beziehungen. Ein anderes Thema ist die Kombination der Modi des Sollens, die insbesondere zu Verpflichtung, Erlaubnis, Freiheit und Verbot führt. Die Rechtsbegriffe sind auch in Normen eingebettet, sodass die Normstruktur selbst für den Kontext der Rechtsbegriffe relevant ist, auch wenn diese als modalindifferentes Substrat dann aus dem normativen Kontext herausgelöst werden. Dabei unterscheiden wir als Normbestandteile die Bedingung, das Subjekt, den Modus des Sollens, die Handlung und schließlich den Zweck. Die Unterscheidung in To-Do Normen und in To-Be Normen ist unserer Meinung nach für die Analyse der Rechtstexte zielführend.
EDITORIAL
Editorial
Franz Kummer
Franz Kummer
Erich Schweighofer
Erich Schweighofer