Jusletter IT gibt es nun bereits seit über fünf Jahren, Sie sehen hier die 19te Ausgabe vor sich. Seit Mai 2015 wurden Podcasts in Jusletter IT integriert, geplant ist ein umfassendes Archiv zu den IRIS-Tagungsbänden, Festschriften wurden publiziert… Das ist schon heute der umfassendste Wissenskorpus zu IT und Recht, auf den durch Suchmaschine und Metadaten weltweit immer und überall zugegriffen werden kann. Juristische Dienstleistungen werden mit immer mehr technologischer Unterstützung erstellt (bis zum sogenannten «Expertensystem») und richten sich auf einen globalen Markt; mit vielen regionalen Submärkten. Damit stellen sich viele Rechtsfragen neu oder in einem veränderten Kontext. Weltweit wird die IT als der Faktor zur Kosteneinsparung und Qualitätsverbesserung im Recht gesehen; Outsourcing ist gerade in deutschsprachigen Märkten als sehr eingeschränkte Option zu sehen.
- Erich Schweighofer, Rechtsdatalystik – Versuch einer Teiltheorie der Rechtsinformatik (Podcast)
- Christine Kirchberger, Kooperation von Rechtsinformation und AnwenderInnen (Podcast)
- Iris Kraßnitzer, Medienneutrale Datenaufbereitung und kooperative Mehrfachnutzung von Kollektivverträgen (Podcast)
- Margit Vetter, «Google Like» Search in juristischen Datenbanken. Umsetzung bei Verlag Österreich (Podcast)
- Jörg Reichert, Recherchefunktionen und Anwenderverhalten in juris.de (Podcast)
- Pascale Berteloot, Anmerkungen zur neuen EUR-Lex (Podcast)
- Angela Stöger-Frank, Der Richter wird zum Autor. Titel, Abstract, korrekte Zitate: Ein Gegengeschäft oder Aufwand? (Podcast)
- Hanna Maria Kreuzbauer, Kooperation (Podcast)
Wien / Bern, im September 2015
Abstract
Im Juni 2015 hat die EU-Kommission eine konsolidierte Fassung der Datenschutz-Grundverordnung publiziert. Neben der Stärkung des digitalen Binnenmarkts durch ein harmonisiertes Datenschutzniveau stehen die Informationsrechte, das Recht auf «Vergessenwerden» und auf Datenportabilität, neue Regelungen zum vorbeugenden Datenschutz und zum grenzüberschreitenden Datenverkehr sowie die verschärften Bestimmungen zur Überwachung als wesentliche Neuerungen im Vordergrund. Für die in der Schweiz eingeleitete Revision des DSG erscheint es als sinnvoll, Lehren aus der EU-Datenschutzgesetzgebung zu ziehen.
Abstract
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte, Prof. Dr. Caspar, hat eine verwaltungsrechtliche Anordnung gegenüber der Facebook Ireland Ltd. erlassen und das Unternehmen darin unter anderem verpflichtet, die pseudonyme Nutzung seines Dienstes zuzulassen. Nach Ansicht des Datenschützers verstößt der Klarnamenzwang des sozialen Netzwerkes gegen deutsches Datenschutzrecht. Das Verfahren wirft verschiedene interessante Fragen in Bezug auf das europäische Datenschutzrecht auf, die nachfolgend schlaglichtartig behandelt werden sollen.
Abstract
In den letzten Monaten ist der «digitale Tod» bzw. der digitale Nachlass in den Fokus einer breiteren Öffentlichkeit getreten und hat auch aus rechtlicher Perspektive an Bedeutung gewonnen. Der Beitrag nimmt diese Entwicklungen zum Anlass, um die rechtliche Zuordnung der auf physischen Endgeräten und in der Cloud gespeicherten digitalen Nachlasswerte einer Person zu Lebzeiten und nach dem Tod zu untersuchen. Unter Einbezug der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Sachen-, Erb- und Obligationenrechts wird dabei die Frage diskutiert, inwiefern das Schweizer Recht dem Phänomen des digitalen Sterbens und Erbens gerecht zu werden vermag und welche Anpassungsmöglichkeiten für die Zukunft in Erwägung zu ziehen sind.
Abstract
Der Beitrag versucht, die Übertragbarkeit digitaler Ressourcen im Falle des Todes aus vertraglicher Perspektive zu beschreiben. Er präsentiert – basierend auf Beispielen von Facebook, Google und Yahoo! – die Konzeption der Nachfolge digitaler Ressourcen von Seiten der Serviceprovider. Es wird auf die erhebliche Lücke in der Rechtsetzung der EU hingewiesen, einige im Internet verfügbare, nicht-rechtliche Lösungen werden präsentiert und letztlich wird dem Leser ein kurzer Überblick über das erste Gesetz zur Regulierung des Nachlasses digitaler Ressourcen – dem «U.S. Uniform Fiduciary Access to Digital Assets Act» – geboten. (ah)
Abstract
Die Technik übernimmt je länger je mehr das Steuer des Verwaltungsalltags. Welche Herausforderungen stellen sich aus datenschutz- und informationssicherheitsrechtlicher Sicht? Kann alles beim Alten bleiben? Sind Änderungen der Rechtsgrundlagen bzw. der organisatorischen Strukturen erforderlich? Die Autorin geht diesen Fragen nach und zeigt auf, dass die Lösungsansätze nicht nur rechtlicher Natur sein dürfen: Es muss ebenso ein Umdenken bezüglich der Übernahme von Verantwortung innerhalb der Verwaltung stattfinden wie auch die ernsthafte Konzeption und Umsetzung einer kantonalen IT-Governance.
Abstract
Die Heranziehung von Verwaltungsdaten zur Auswertung, um prädiktive Ergebnisse zu erhalten und danach handeln zu können oder mittels deskriptiver Analysemethode Schlüsse aus vergangenem Handeln zu ziehen, könnte von hohem Nutzen für die Verwaltung bzw. den Staat und für die Gesellschaft sein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen schreiben einerseits die Zusammenführung und Auswertung von Daten für bestimmte Bereiche vor, schränken diese jedoch andererseits markant ein. In diesem Beitrag wird auf den Use Case der Registerzählung in Österreich eingegangen, bevor ein erster Vorschlag für die rechtskonforme Auswertung von Verwaltungsdaten durch ein neues Verfahren skizziert wird.
Abstract
Der Nationalrat hat als Zweitrat die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs beraten und will – wie schon der Ständerat – künftig den Einsatz von GovWare («Staatstrojanern») zulassen. Der Autor stellt die Präzisierungen durch den Nationalrat und ihre Auswirkungen auf die Praxis vor.
Abstract
Das Ausmaß der staatlichen Eingriffe in unsere Privatsphäre und in die informationelle Selbstbestimmung lässt sich nur durch die Betrachtung der Summe aller Eingriffe richtig erfassen. Dieses Paper soll einen ersten Überblick über die zu evaluierenden Normen nach dem ersten Arbeitspaket des Projekts HEAT liefern. Dabei werden die neuralgischen Punkte in der Rechtsordnung hinterfragt und der Zusammenhang zwischen Mitwirkungspflichten privater Unternehmen z.B. nach dem E-Commerce-Gesetz und dem Telekommunikationsgesetz mit behördlichen Befugnissen nach Strafprozessordnung und Sicherheitspolizeigesetz dargestellt und das Ineinandergreifen der Befugnisse in den verschiedenen Schritten der Ermittlungsarbeit illustriert. Schließlich bietet die Arbeit einen Ausblick auf die weiteren Schritte zur Entstehung des «Handlungskatalogs für die Evaluierung der Anti-Terror-Gesetze».
Abstract
Im Februar 2015 verfügte das Investigatory Powers Tribunal des Vereinigten Königreichs (UK), dass die Datenaustauschsysteme zwischen den Nachrichtendiensten der Vereinigten Staaten (US) und dem UK von deren Gründung bis Dezember 2014, als entscheidende Offenlegungen über diese getätigt wurden, rechtswidrig waren. Diese vorab einfache Entscheidung enthüllte ziemlich viel über die Vorgänge und Systeme, welche die Überwachung im UK regeln, über die Stärke dieser Überwachungssysteme und über die Notwendigkeit einer Neugestaltung sowohl der Gesetze als auch deren Durchführung. Der Artikel analysiert den Fall im Kontext der neuen Atmosphäre und dem neuen Umfeld, welche das Überwachungsrecht im UK umgeben: es an ein grössere Struktur anzupassen, in welchem mehr Transparenz verlangt und mehr Verantwortung erforderlich ist. (ah)
Abstract
Die achte schweizerische Datenschutzrechtstagung vom 28./29. Mai 2015 hatte «Big Data und Datenschutzrecht» zum Thema. Dabei wurden aus interdisziplinärem Blickwinkel und aus vielfältigen Perspektiven zahlreiche Fragestellungen in diesem Zusammenhang beleuchtet. Um den aktuellen Forschungsstand in seinen Grundzügen wiederzugeben und die Behandlung der Problematik in der Rechtspraxis grob aufzuzeigen, stellt die Autorin die einzelnen Referate und Ateliers zusammenfassend dar und hält die heutige Rechtslage und die sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten überblicksartig fest.
Abstract
Innovation ist die vorherrschende Tendenz, wenn es um die Erfüllung moderner Bedürfnisse geht; dahingehend haben sich die Dinge in ausserordentlicher Geschwindigkeit entwickelt und müssen noch geregelt werden. Dieses neue Paradigma kann ebenfalls im Zahlungsverhalten angewendet werden, in welchem ehemalige Tauschgeschäfte heutzutage durch Transaktionen mit digital-konventionellen Wertschöpfungsquellen, genannt «Virtual Currencies», ersetzt werden. Obwohl durch den Fortschritt Sehnsüchte nach Wohlstand aufgezeigt werden, erzeugt der Prozess an und für sich aufgrund seiner Dynamik Schwachstellen. Nebst Innovation sind soziale Elemente wie Kriminalität oder Wirtschaftsrealitäten wie stärkerer Wettbewerb abhängig von einer schlüssigen Antwort der Regulierungsbehörden. (ah)
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum offenen Internet und zur Änderung der Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union. Der Beitrag widmet sich den im Vorschlag enthaltenen Regelungen, jedoch nicht in Bezug auf die Qualität der Netzneutralität, die sich aus dem nunmehr vorliegenden Verordnungsentwurf ergeben könnte, sondern im Hinblick auf mögliche spezifische Auswirkungen auf den Endkundenvertrag, wie etwa Spezialdienste, verpflichtende neue Mindestinhalte für Verträge und Gewährleistung.
Abstract
Mit der strategischen Initiative Justiz 3.0 wird bis zum Jahr 2020 die vollständig digitale Aktenführung realisiert, um den Anforderungen an eine serviceorientierte Justiz seitens der Bevölkerung und der Mitarbeiter nachkommen zu können.
Abstract
Der Beitrag untersucht einige grundlegende Probleme bei der Entwicklung von Folksonomien im rechtlichen Informationsmanagement. Es wird ausgewertet, ob und wie diese Informationstechnologien dafür geeignet sind, eine Verbindung zwischen dem «Cur jus?» (die Bedeutung des Gesetzes für den Einzelnen), dem «Quid jus?» (das Konzept des Gesetzes als Struktur von sozialen Beziehungen) und dem «Quid juris?» (die Absicht des Gesetzes, namentlich Auseinandersetzungen zwischen Menschen zu lösen) darzustellen. Die Analyse wird gemäss einer juristischen Ontologie, welche gestützt ist von einer theoretischen Perspektive, die realistisch zu sein behauptet, durchgeführt und ist daher in der Rechtsinformatik etwas ungewöhnlich. (ah)

Abstract
Die verschiedenen Methoden zur Analyse der juristischen Textkorpora sollen in ein theoretisches Modell der juristischen Datenwissenschaft eingebettet werden. Als Bezeichnung wird Rechtsdatalystik vorgeschlagen.

Abstract
Juristische Informationssuche – als Waage dargestellt – weist derzeit ein Ungleichgewicht durch einen Schwerpunkt auf Rechtsquellen auf. Anstatt die Denkweise von BenutzerInnen zu analysieren, verwenden Suchtechnologien die Eigenschaften von Rechtsinformation und bieten Suchergebnisse an, die auf das Zählen von Wörtern, Wahrscheinlichkeiten und Statistiken beruhen. Im Vortrag stellt die Rednerin eine Alternative für Technologien dar, Suchergebnisse in einer Weise anzubieten, die mehr dem entspricht, wie Benutzerinnen mit Rechtsquellen arbeiten und denken.

Abstract
Kollektivverträge sind ein wichtiges öffentliches (Rechts-)Gut, das weitgehend unentgeltlich zugänglich sein soll. Der ÖGB-Verlag nutzt neben dem KV-Informationssystem weitere Publikationskanäle, für welche die aufbereiteten Daten dem jeweiligen Kontext angepasst wiederverwendet werden. Im Zentrum der Mehrfachnutzung steht ein medienneutral gehaltener Content, dessen umfangreiche Metadaten eine Adaption für die verschiedensten Publikationsanwendungen erlauben. Durch die Mehrfachnutzung der aufwendig aufzubereitenden Daten können weitere Erlösquellen generiert und die Informationsangebote mit minimalem Aufwand erheblich aufgewertet werden.

Abstract
In juristischen Datenbanken wird «google-like» Search unterschiedlich umgesetzt. Der gemeinsame Nenner ist oft nur, dass bloss ein Suchfeld verwendet wird. Im Vortrag wird näher darauf eingegangen, wie der Verlag Österreich eine «google-like» Search in seinen Rechercheprodukten umgesetzt hat, was diese Suchen leisten und wo die Grenzen sind.

Abstract
Rechtsdatenbanken müssen die Erwartungen einer heterogenen Nutzergruppe mit unterschiedlichen Herangehensweisen bei der Recherche erfüllen. Dabei werden sie zunehmend an Google gemessen, das – trotz der nicht auf juristische Inhalte zugeschnittenen Suche – allein aufgrund der Fülle an indexierten Inhalten selten um eine «Antwort» verlegen ist. Am Beispiel von juris.de wird geschildert, wie sich die Anwender in der Rechtsdatenbank bewegen (Suche versus Browsing, …) und welche Spezialfunktionen (Suchvorschläge, Passivzitierungen, …) angeboten und genutzt werden.

Abstract
Im März 2014 hat das Amt für Veröffentlichungen der EU eine ganz neue Version von EUR-Lex zugänglich gemacht. Diese wurde nicht mit großem Enthusiasmus zur Kenntnis genommen und in diesem Kontext will das Referat den Hintergrund der Entwicklungen schildern, die teilweise die Schwachstellen, die jeder Benutzer feststellen konnte, erklären. Die Präsentation unterstreicht auch die besondere Dynamik, die aus der Mitarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Institutionen entstand. Sie konzentriert sich schließlich auf die Elemente, die von einem neuen System erwartet werden und macht einige Vorschläge zur Weiterentwicklung. Benutzer sollten sich bewusst sein, dass sie zu Verbesserungen und Weiterentwicklungen in bedeutendem Masse beitragen können.

Abstract
Für eine effiziente und zielgerichtete Judikaturdokumentation sind ein gut strukturierter Text sowie aussagekräftige Metadaten erforderlich. Im Bundesfinanzgericht sind die Richter bei der Erstellung der Dokumentation miteinbezogen und kooperieren mit dem Evidenzbüro, das die Erkenntnisse in der Finanzdokumentation (Findok) veröffentlicht. Im neu eingeführten elektronischen Rechtsmittelverfahren helfen Textbausteine und Formulare bei der Erstellung einer Entscheidung und Hyperlinks unterstützen das Ausfüllen der Metadaten. Titel, Abstract und korrekte Zitate bilden eine gute Basis für eine effiziente Recherche und Darstellung in einer Judikaturdatenbank. Die Einbeziehung der Richter in diesen Prozess kann ein «Gegengeschäft oder Aufwand» sein. Die Grenzen sind fließend, der Weg vom Service zur lästigen Arbeit eine Gratwanderung.

Abstract
Kooperation ist nach wie vor ein gängiges Thema, das auf einer abstrakten Ebene von System-, Spiel- und Evolutionstheorie erforscht wird. Ausgehend von einem Überblick über die Geschichte der Kooperationsforschung und der Definition des Begriffs widmet sich die Autorin der Frage, ob Kooperation im Internet existieren kann. Sie hält dabei fest, dass Kooperation im Internet nicht mehr gewährleistet werden kann.
Abstract
Steigende gesetzliche und regulatorische Anforderungen sowie exponentiell wachsende Datenmengen stellen die Informationsverantwortlichen im Unternehmen vor grosse Herausforderungen. Das Verstehen der rechtlichen Grundlagen, die Einschätzung der Risiken und die Umsetzung von effektiven Massnahmen mit begrenzten Mitteln ist keine einfache Aufgabe. Der «Leitfaden Information Governance» in seiner neuen Auflage ist deshalb ein willkommenes und umfassendes Hilfsmittel für Praktiker. Er zeigt konkrete Lösungen auf für die Sicherstellung der Ordnungsmässigkeit im Umgang mit der Ressource Information im Unternehmen.
Abstract
BGH – Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt. (Urteil I ZR 14/14)
Abstract
BGH – Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des «Framing» in seine eigene Internetseite einbindet. (Urteil I ZR 46/12)
Abstract
OLG Hamburg – Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht hat am 1. Juli 2015 zwei Entscheidungen in urheberrechtlichen Verfahren verkündet, in denen die Betreiberin des Videoportals «YouTube» und – in einem der Verfahren – auch deren Muttergesellschaft, die Google Inc., wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen wurden. Gegenstand der Verfahren sind verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. (Urteile 5 U 87/12 und 5 U 175/10)
Abstract
BVGer – Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) muss überprüfen, ob ein Eintrag über einen FC Basel-Fan in der Schweizer Hooligan-Datenbank Hoogan gestrichen werden muss. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der Fan hatte ein Stück des Fussballrasens herausgeschnitten und als Souvenir mitgenommen. (Urteil A-2024/2015)
Abstract
Am 15. Juni 2015 hat sich der Rat der Europäischen Justiz- und Innenminister nach mehr als dreijährigen Verhandlungen auf seine Position zur geplanten Europäischen Datenschutz-Grundverordnung verständigt.
Abstract
Der Bundesrat hat am 13. Mai 2015 ein zusätzliches Kriterium für die Beurteilung der Ausfuhr und die Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung aus der Schweiz beschlossen.
Abstract
Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Klauseln im Vertriebssystem von ASICS Deutschland abgeschlossen. Die Behörde wirft ASICS vor, insbesondere kleinere und mittlere Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig beschränkt zu haben.
Abstract
Wer andere für sich mit personenbezogenen Daten arbeiten lässt, muss darüber Kraft Gesetzes einen ziemlich detaillierten Vertrag schliessen. Wird so ein Vertrag nicht oder unzureichend abgeschlossen, droht ein Bußgeld. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat kürzlich im Fall einer unzureichenden Auftragserteilung eine Geldbuße in fünfstelliger Höhe festgesetzt.
Abstract
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat Verkäufer und Käufer eines Unternehmens wegen eines Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Umgang mit Kundendaten mit einem erheblichen – mittlerweile unanfechtbaren – Bußgeld belegt.