Liebe Leserinnen und Leser

Am 25. Mai 2018 ist es soweit – die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) tritt in Kraft. In den letzten Monaten und Jahren wurde viel spekuliert, was das Inkrafttreten der DSGVO für die EU-Mitgliedstaaten und für die Schweiz bedeuten wird. In der heutigen Ausgabe beschäftigen sich vier Beiträge mit dem Thema Datenschutz

Yaniv Benhamou und Emilie Jacot-Guillarmod betrachten die extraterritoriale Wirkung der DSGVO und stellen fest, dass für die zukünftige Interaktion zwischen Schweizer und EU-Behörden noch Unklarheiten bestehen und dass mit dem Datenschutzgesetz z.T. sogar Doppelregulierungen vorliegen.

Lassen sich Informationssicherheit und Datenschutz überhaupt miteinander vereinbaren, wenn moderne Sicherheitsmassnahmen der Idee des Datenschutzes so grundsätzlich widersprechen? Wolfgang Schnabl zeigt auf, wie ein Informationssicherheits-Managementsystem  die gemeinsame Betrachtung ermöglicht.

Galileo Fasching examiniert das Auskunftsrecht unter dem österreichischen Datenschutzgesetz 2000, der Richtlinie 95/46/EG (DSLR) sowie unter der neuen DSGVO. Er zeigt auf, welche Änderungen sich ab dem 25. Mai 2018 ergeben.

Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses dürfen Anwälte ihre Datenverarbeitung nicht durch Hilfskräfte erledigen lassen. In Deutschland werden die entsprechenden Bestimmungen in der Strafprozessordnung, im Strafgesetzbuch und in der Bundesrechtsanwaltsordnung im Hinblick auf die Digitalisierung angepasst. Thomas Hoeren setzt sich mit diesen neuen Vorschriften auseinander und kommentiert deren Anwendbarkeit im digitalen Zeitalter.

Auch die künstliche Intelligenz (KI) steht in Zusammenhang mit der DSGVO. Können die in der DSGVO gestellten Anforderungen in Zukunft überhaupt erfüllt werden? Wie müssen sich die rechtlichen Regelungen entwickeln, um mit den Fortschritten in der KI Schritt halten zu können?

Robert van den Hoven van Genderen beschäftigt sich mit der rechtlichen Unterscheidung von Homo Sapiens und Robo Sapiens und der Einhaltung fundamentaler (Datenschutz-)Rechte. Er stellt sowohl die Idee von getrennten Regelungen als auch die Schaffung einheitlicher nicht-diskriminierender Vorschriften vor.

Den Zusammenhang zwischen KI und Haftungsrecht stellt Nicolai Bleskie vor. Er analysiert das Potential des derzeitigen Rechtsgefüges und schlägt zukunftsorientierte Lösungsansätze vor.

Mit der Digitalisierung ändern sich nicht nur die Gegebenheiten im Datenschutzrecht. Auch der Finanzsektor erlebt grundlegende Reformen – dazu gehören unter anderem Blockchain, FinTech und Token.

Rolf H. Weber und Salvatore Iacangelo setzen sich mit den Rechtsfragen bei der Übertragung von Token auseinander und unterscheiden hierfür die Qualifikation von Token als Wertpapiere oder Wertrechte.

Welchen Einfluss hat FinTech auf das allgemeine Bankenrecht? Lucas Ribisel vergleicht die Rechtssysteme von Grossbritannien, Australien und der Schweiz und stellt anhand der gesammelten Informationen eine Prognose für die rechtlichen Entwicklungen auf.

Geht ein Unternehmen, welches Bitcoins für Kunden aufbewahrt hat, konkurs, fallen diese Bitcoins dann mit in die Konkursmasse? Christian Meisser, Luzius Meisser und Ronald Kogens untersuchen die insolvenzrechtliche Behandlung von Kryptowährungen.

Im Jahr 2015 hat die EU-Kommission beschlossen, das Urheberrecht in der EU an das digitale Zeitalter anzupassen. Im Laufe dieser Reform soll die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG umgesetzt werden, d.h. das EU-Urheberrecht soll weiter vereinheitlicht werden und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten.

Jens-L. Gaster betrachtet das Vorhaben eines einheitlichen Urheberrechts für ganz Europa und geht unter anderem auf die digitale Agenda der EU, den Marrakesch-Vertrag und die Patentrechtsreform ein. Er kommt zum Schluss, dass das Vorhaben der EU-Kommission zwar ein gewagtes, aber dennoch ein unumgängliches Unterfangen ist.

Dass derzeit noch Unterschiede im Urheberrecht bestehen, wird von Pirmin Schenk hervorgehoben. In seinem Beitrag stellt er die deutschen Regelungen zur Providerhaftung vor und leitet daraus Lösungsansätze für mögliche gesetzliche Regelungen in der Schweiz ab.

In der Datenbank «Google Book Search» stehen Millionen von Büchern in Auszügen digital zur Verfügung – inwiefern betrifft dies die Urheberrechte der Autoren? Galileo Fasching beurteilt den Fall Author's Gild, Inc. gegen Google, Inc. und folgert, dass sich Google in einer Grauzone bewegt.

Einige weitere Beiträge der heutigen Ausgabe fallen in die Bereiche Rechtsinformation und Rechtstheorie.

Wird in Österreich ein Gesetz geändert, wird eine Novelle herausgegeben. Die Zusammenfassung der Stammfassung des Gesetzes und der Novelle wird als Konsolidierung bezeichnet. Beate Glück beschreibt, warum bei einer solchen Konsolidierung nicht nur durch Schaffung eines Lesetextes sondern auch durch die Lieferung von Zusatzinformationen der Deutungsrahmen des konsolidierten Texts erweitert werden kann.

Vytautas Čyras und Friedrich Lachmayer beschäftigen sich mit der «Bedeutung der Bedeutung», die Autoren unterscheiden dabei zwischen institutioneller und inhaltlicher Bedeutung. Mithilfe zahlreicher Visualisierungen zeigen sie auf, warum viele verschiedene Darstellungen eines einzigen Rechtsaktes sinnvoll sind.

Einen Vertrag zu lesen, kann eine Herausforderung darstellen; durch sogenannte «Legalisierungen» werden diese Dokumente fast unverständlich. Milva Finnegan stellt das Konzept einer kontrollierten Vertragssprache vor, welches sich aus der Raumfahrt ableitet.

Was versteckt sich alles hinter einem Namen? Gerhard Donhauser stellt am Beispiel der berühmten Schriftstellerin Joanne K. Rowling die Bedeutung von Namen, Pseudonymen und Anonymität vor.

Felix Gantner nimmt Tatbestände, Sachverhälte und Rechtsfolgen genau unter die Lupe und stellt in diesem Zusammenhang die Frame-Semantik vor. Er erklärt, wie sich das Modell der Rechtsanwendung durch die Berücksichtigung von Frames verändert.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und freuen uns, Sie am 21. September 2018 zur nächsten Ausgabe von Jusletter IT wieder begrüssen zu dürfen!

Erich Schweighofer und Franz Kummer

Datenschutz
Trade Secrets in the Digital Age – Reorganization of the StGB and StPO
Thomas Hoeren
Thomas Hoeren
Anwälte stehen traditionell vor dem Problem, dass sie ihre Datenverarbeitung nicht auswärtig durch Hilfspersonal ausführen lassen dürfen. Dies verbietet das Strafrecht aufgrund des speziellen Geheimnisschutzes des sogenannten Anwaltsgeheimnisses. Diese Vorschriften werden durch neue Regelungen in Deutschland liberalisiert, wobei dennoch Textunsicherheiten bleiben.
GDPR on the Swiss Territory
Yaniv Benhamou
Yaniv Benhamou
Emilie Jacot-Guillarmod
Emilie Jacot-Guillarmod
Der Beitrag analysiert die Umsetzungsfragen in der Schweiz in Bezug auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (Verordnung 2016/679, anwendbar ab dem 25. Mai 2018), insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Schweizer juristischen Personen oder dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und EU-Aufsichtsbehörden sowie die Durchsetzung der Sanktionen und Bussgelder gegenüber Schweizer juristischen Personen sowohl in der EU als auch in der Schweiz. (ah)
Datenschutz und Informationssicherheit – ein natürlicher Gegensatz?
Wolfgang Schnabl
Wolfgang Schnabl
Informationssicherheit und Datenschutz sind Konzepte, die sich grundsätzlich schlecht miteinander vereinbaren lassen. Je mehr Überwachung vorgenommen wird, desto besser für die Sicherheit. Datenschutz bedeutet jedoch, im Idealfall gar keine Verarbeitung personenbezogener Daten durchzuführen. Ein Unternehmenssicherheitskonzept erfordert zwangsläufig die Verarbeitung personenbezogener Daten, auch die DSGVO selbst fordert Sicherheitsmaßnahmen. ISO/IEC 27001 ist ein internationaler Standard, der ein Security-Managementsystem beschreibt. Ein ebensolches wird auch durch die DSGVO selbst beschrieben. Eine gemeinsame Betrachtung von Datenschutz und Informationssicherheit wird durch diesen Standard ermöglicht.
Auskunftsrecht nach § 26 DSG in der Praxis inklusive Ausblick auf die DS-GVO
Galileo Fasching
Galileo Fasching
Der zentrale Aspekt des Beitrags ist das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen gegenüber dem Auftraggeber einer Datenanwendung. Art. 12 und 13 DSLR wurden in § 26 DSG umgesetzt. Der Mehrwert liegt in einer ausführlichen und praxisnahen Erläuterung der Modalitäten des Auskunftsbegehrens. Abschließend folgt ein Ausblick auf die Veränderungen, die sich durch die ab dem 25. Mai 2018 geltende DS-GVO ergeben.
FinTech & RegTech
Rechtsfragen bei der Übertragung von Token
Rolf H. Weber
Rolf H. Weber
Salvatore Iacangelo
Salvatore Iacangelo
Die zuverlässige und einfache Übertragung von Vermögenswerten auf einer Blockchain (heute meist in der Form von Token) ist eine zentrale Voraussetzung, um neue Technologien ökonomisch zu nutzen und weiterzuentwickeln. Beinhalten Token Forderungen gegenüber dem Emittenten, bedarf es nach geltendem Schweizer Recht grundsätzlich einer Zession i.S.v. Art. 164 ff. OR, sofern Token nicht in einem Wertpapier verbrieft oder als Bucheffekte ausgegeben werden. Dieser Beitrag geht der Frage nach, wie Token qualifiziert werden können (als Wertpapiere oder Wertrechte), und ob Wertpapiere sich de lege lata als Token ausgestalten oder Token de lege ferenda als Wertrechte qualifizieren lassen.
FinTech Regulation
Lucas Ribisel
Lucas Ribisel
Der Beitrag fokussiert auf den Einfluss von Finanztechnologien (FinTech) auf Crowdfunding, Cryptocurrency und allgemeines Bankenrecht. Die Herangehensweise ist komparativ und es wurden die Regulierungen in Grossbritannien, Australien und der Schweiz verglichen und analysiert. Das Ziel ist es, einen kurzen und präzisen Überblick aller drei Rechtssysteme zu geben und den status quo zu zeichnen. Die gesammelten Informationen dienen einer Analyse der Lage in der Schweiz und ebenfalls einer Prognose rechtlicher Entwicklungen pro futuro sowie allfälliger Kritik. Der Beitrag schliesst mit einer wohlwollenden Haltung gegenüber progressiven Entwicklungen ab, obschon ein pragmatisch schweizerischer Ansatz gewahrt werden soll, also der Blick ins Ausland mit dem Augenmerk auf dem, was sich als effizient erwiesen hat.
Verfügungsmacht und Verfügungsrecht an Bitcoins im Konkurs
Christian Meisser
Christian Meisser
Luzius Meisser
Luzius Meisser
Ronald Kogens
Ronald Kogens
Die Unterscheidung von Verfügungsmacht und Verfügungsrecht bei Bitcoins hilft bei der Feststellung, wem diese gehören und damit auch, ob sie nach Art. 197 SchKG in die Konkursmasse fallen. Wir verorten die Internetwährung als rivalisierenden, fiktiven, unkörperlichen Vermögenswert sui generis. Des Weiteren drängt sich auf, die Aussonderung und die Admassierung analog zu Sachen zuzulassen, um so eine gesetzliche Lücke zu schliessen und ein Mittel zur Einschränkung bzw. Ausdehnung der Konkursmasse zur Hand zu haben.
AI & Recht
Robo Sapiens and Data Protection
Robert van den Hoven van Genderen
Robert van den Hoven van Genderen
Künstliche Intelligenz (KI) und Roboter werden unausweichlich ein Teil unserer Gesellschaft werden. Diese Systeme und auch künstliche Personen werden unvorstellbar grosse Mengen unserer persönlichen Daten verarbeiten. Die Anforderungen der DSGVO für Transparenz und ausdrückliche Zustimmung werden im schwarzen Loch der selbstlernenden Algorithmen verschwinden. Wenn KI sowohl auf physischer als auch auf intellektueller Ebene in die menschliche Funktionsfähigkeit integriert wird, wird die Schaffung von glaubwürdigen rechtliche Regelungen für den Schutz von persönlichen Daten kompliziert. Eine Idee könnte die Schaffung getrennter Regelungen für menschliche oder menschenähnliche anthropomorphe Personen und «verbesserten Menschen» sein. Anstelle von datenschutzrechtlichen Regelungen by design und einem sui generis Gesetz zu juristischen Persönlichkeiten sollten nichtdiskriminierende Regeln geschaffen werden, welche die Unterscheidung zwischen «verbesserten» und «nicht verbesserten» Menschen vermeidet. (ah)
Künstliche Intelligenz und haftungsrechtliche Konsequenzen
Nicolai Bleskie
Nicolai Bleskie
Künstliche Intelligenz als ein in Entwicklung ihrer realisierbaren Optionen befindliches Phänomen hat zwar noch etwas Surreales an sich, doch ist sie bereits verbreitet und nimmt an Bedeutung deutlich zu. Aus rechtlicher Sicht ergeben sich erhebliche Probleme. Diese rühren vordergründig von mangelnder Vorhersehbarkeit, Kontrollierbarkeit sowie schwieriger Adressierbarkeit her – Elemente, welche aber Kernstücke der Haftung bilden. Der Autor analysiert das Potential des jetzigen Rechtsgefüges, diese neuartige Erscheinung in sich integrieren zu können und schlägt zukunftsorientierte Lösungen vor.
Urheberrecht
Rechtsvergleich und Lösungsansätze zur Providerhaftung in Deutschland und der Schweiz
Pirmin Schenk
Pirmin Schenk
Die Passivlegitimation der Provider für Rechtsverletzungen im Internet ergibt sich aus der Rechtsprechung und aus Art. 28 ZGB. Für Schadensersatzansprüche fallen die Normen aus dem OR in Betracht. In Deutschland besteht durch das Telemediengesetz eine Haftungsprivilegierung. Daneben gibt es einen Drittauskunftsanspruch sowie eine sachenrechtliche Störerhaftung. Als Lösungsansätze für die Schweiz werden die Providerprivilegierung, die Datenspeicherung, Datenfiltersysteme, Sperrverfügungen sowie Haftungsausschlüsse der Provider vorgestellt und kritisch beurteilt. Eine gesetzliche Regelung der Providerhaftung ist angezeigt.
Google Books: Rechtsvergleichung von «Fair Use»
Galileo Fasching
Galileo Fasching
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Verfahren Authors Guild, Inc. v. Google, Inc. und schildert davon ausgehend innovative urheberrechtliche Schutzmechanismen bzw. künftige Verwertungsmodelle. Der Beitrag thematisiert schwerpunktmäßig die aktuellen Entwicklungen (hierzu zählen etwa CreativeCommons-Lizenzen, DRMS, Digitalisierungsinitiative, Geoblocking, Livestreaming, Data Mining und Links) im Urheberrecht.
A Unitary Copyright for Europe?
Jens-L. Gaster
Jens-L. Gaster
Der Beitrag diskutiert die anstehenden EU-Urheberrechtsreformen im Zusammenhang mit der Digitalen Agenda der EU. (ah)
Rechtsinformation & Rechtstheorie
Warum eine Konsolidierung mehr als die Summe der Novellen ist
Beate Maier-Glück
Beate Maier-Glück
Im Beitrag wird thematisiert, dass Konsolidierung (als «Zusammenfassung eines Gesetzes und der zugehörigen Änderungen zu einem einzigen Gesamttext» verstanden) nicht nur durch Schaffung eines Lesetextes sondern auch durch Lieferung von Zusatzinformationen den Deutungsrahmen des konsolidierten Textes erweitern kann.
Meaning and Metameaning as Entities: Content (Is) and Institutional Meaning (Ought)
Vytautas Čyras
Vytautas Čyras
Friedrich Lachmayer
Friedrich Lachmayer
Die Autoren befassen sich mit der «Bedeutung der Bedeutung». 1923 wurde dieses Thema bereits von Ogden und Richards als semiotisches Dreieck angesprochen. Die Autoren gehen allerdings auf die operative Behandlung rechtlicher Bedeutung ein. Sie unterscheiden zwei Arten von Bedeutungen: institutionelle und inhaltliche Bedeutung. Die letztere repräsentiert die Semantik eines Rechtsgeschäftes – den Text. Die Forschungsfrage lautet: Wie kann die institutionelle Bedeutung dargestellt werden? Eingriffe werden die Bedeutung entweder stärken oder verringern. Die Autoren setzen die institutionelle Bedeutung mit ihrer Darstellung in Zusammenhang; vgl. den FRISCO-Rahmen und das semiotische Tetraeder. Mehrere Darstellungen erscheinen sinnvoll, da verschiedene Interessenvertreter den Rechtsakt aus verschiedenen Perspektiven betrachten. (ah)
From a Natural Language to a Controlled Contract Language
Milva Finnegan
Milva Finnegan
Es ist eine Herausforderung, einen Vertrag zu lesen. Über die Jahre wurde eine natürliche Menge traditioneller Wörter sowie Schreibstile sichergestellt. Eine kontrollierte Sprache wird von einer natürlichen Sprache abgeleitet und besteht normalerweise aus einem Wörterbuch und einer Reihe von Schreibregeln in einem kontrollierten Dokument. Der Beitrag stellt die Idee einer kontrollierten Vertragssprache für das Entwerfen von Verträgen vor. Als Vergleichsmodell dient ASD-100STE, welches in der Luft- und Raumfahrtindustrie für das Verfassen technischer Anleitungen verwendet wird. Das Ziel von ASD-100STE ist es, die Lesbarkeit der Dokumente zu verbessern, um das Verständnis aller Schreibenden sowie Lesenden sicherzustellen. (ah)
Pseudonym und Anonymität
Gerhard Donhauser
Gerhard Donhauser
Sind «Namen Schall und Rauch»? Vermutlich sind sie dies eher nicht, vielmehr aufgeladen mit Bedeutungen, Zuschreibungen und Erwartungen, verbürgen Bonität oder das Gegenteil davon, all dies unter spezifischen Rahmenbedingungen. Das pseudonyme Verwenden eines anderen Namens kann es ermöglichen, diesen Bedingungen und Bedingtheiten zu entrinnen, durchaus unter den Auspizien wenigstens temporärer Namenlosigkeit. Exemplarisch lässt sich dies im Blick auf neuere literarische Unternehmungen der Schriftstellerin Joanne K. Rowling verdeutlichen.
Das juristische Hin- und Herwandern des Blicks vom Tatbestandsframe zum Sachverhaltsframe
Felix Gantner
Felix Gantner
Das klassische Modell der Rechtsanwendung ist der juristische Syllogismus, der die Ableitung einer individuellen Rechtsnorm bzw. Rechtsfolge aus einer generellen Rechtsnorm und einer individuellen Sachverhaltsbeschreibung beschreibt. Dabei werden Tatbestandsmerkmale und Sachverhaltsmerkmale inhaltlich verglichen und gleichgesetzt. Grundlage dafür ist das Modell einer Komponenten-Semantik, die von einem Einzelvergleich von Begriffskomponenten und deren Inhalten ausgeht. Die Erkenntnisse von Neuro- und Kognitionswissenschaft lösen jedoch das Beschreibungsmodell der Komponenten-Semantik durch das der Frame-Semantik ab. Frames sind vernetzte Strukturen zur Organisation und Speicherung von Wissen. Es wird dargestellt, was Frames sind und wie sich das Modell der Rechtsanwendung durch die Berücksichtigung von Frames ändert.
News
Consulting Private Files on a Work Computer
Jurius
Jurius
EGMR – Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Libert v. Frankreich entschied das Gericht, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Privatsphäre) nicht verletzt wurde. (Urteil 588/13) (ah)
Covert Video Surveillance Led to Privacy Violation
Jurius
Jurius
EGMR – Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache López Ribalda v. Spanien entschied das Gericht, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Privatsphäre) verletzt wurde und gleichzeitig, dass Art. 6 § 1 EMRK (Recht auf fairen Prozess) nicht verletzt wurde. (Urteil 1874/13) (ah)
Surveillance of Lecture Halls Violated Professors' Right to Privacy
Jurius
Jurius
EGMR – Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Antović und Mirković v. Montenegro entschied das Gericht, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Privatsphäre) verletzt wurde. (Urteil 70838/13) (ah)
Klage gegen Facebook Ireland
Jurius
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EuGH – Herr Schrems kann wegen eigener Ansprüche in Österreich Klage gegen Facebook Ireland erheben. Hingegen kann er nicht als Zessionar von Ansprüchen anderer Verbraucher den Verbrauchergerichtsstand in Anspruch nehmen, um die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. (Urteil C-498/16)
Prüfungsantworten sind personenbezogene Daten
Jurius
Jurius
EuGH – Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüflings dar, hinsichtlich deren er grundsätzlich ein Auskunftsrecht hat. Es dient nämlich dem mit dem Unionsrecht verfolgten Ziel, den Schutz des Rechts auf Privatsphäre natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung von sie betreffenden Daten sicherzustellen, dem Prüfling ein solches Recht zu gewähren. (Urteil C-434/16)
Urheberrechte bei Fernsehprogrammen in der Cloud
Jurius
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EuGH – Die Zurverfügungstellung von in einer «Cloud» gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erlaubt werden. Diese Dienstleistung stellt nämlich eine Weiterverbreitung der betreffenden Programme dar. (Urteil C-265/16)
EU-Kommission intensiviert Förderung und gemeinsame Nutzung von Gesundheitsdaten
Jurius
Jurius
Die Europäische Kommission legt ein Maßnahmenpaket vor, um die Verfügbarkeit von Daten in der EU zu verbessern. Dabei baut sie auf bestehenden Initiativen zur Förderung des freien Verkehrs nicht personenbezogener Daten im digitalen Binnenmarkt auf.
Europäisches Konzept zu Künstlicher Intelligenz
Jurius
Jurius
Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen vorgelegt, mit denen sie die Möglichkeiten der Künstlichen Intelligenz (KI) im Interesse der Menschen in Europa noch besser erschließen und die Wettbewerbsfähigkeit Europas weiter steigern will.
Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess
Jurius
Jurius
BGH – Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden. (Urteil VI ZR 233/17)
Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter
Jurius
Jurius
BGH – Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. (Urteil I ZR 154/16)
Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Jurius
Jurius
BGH – Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt. (Urteil VI ZR 489/16)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs
Jurius
Jurius
BVerfG – Mit veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Regelungen zum anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehr nicht zur Entscheidung angenommen. (Urteil 1 BvR 2233/17)
Digitaler Hausfriedensbruch
Jurius
Jurius
Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe gestellt wird. Danach sollen zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Rechtsgedanken der §§ 123 und 248b StGB in die digitale Welt übertragen und ein neuer § 202e geschaffen werden.
Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation zulässig
Jurius
Jurius
BGer – Das Bundesgericht weist die Beschwerde von sechs Privatpersonen im Zusammenhang mit der Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation ab, wie sie gestützt auf das bis zum 1. März 2018 geltende BÜPF erfolgte. Der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen erweist sich als verhältnismässig. (Urteil 1C_598/2016)
Urheberrechtliche Vergütungspflicht für Radio- und TV-Verbreitung in Hotelzimmern
Jurius
Jurius
BGer – Die Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen in Gästezimmern von Hotels und anderen Gastgewerbebetrieben unterliegt der urheberrechtlichen Vergütungspflicht. Allerdings ist der entsprechende Gemeinsame Tarif «3a Zusatz» der Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften nicht rückwirkend auf den 1. Januar 2013 anzuwenden, sondern aus praktischen Gründen erst ab dem 8. Juli 2015. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden von GastroSuisse und hoteleriesuisse teilweise gut. (Urteil 2C_685/2016, 2C_806/2016)
Massnahmen für eine zukunftsorientierte Datenpolitik der Schweiz
Jurius
Jurius
Das Portal opendata.swiss stellt mittlerweile über 3’364 publizierte Datensätze von 53 Organisationen (davon 21 Bundesämter) zur freien Verfügung. Damit die Schweiz ein für Wirtschaft und Bevölkerung attraktiver Datenstandort bleibt, will der Bundesrat den freien Zugang zu behördlichen Datensammlungen weiter vorantreiben. Zudem strebt er zeitgemässere und kohärentere Rechtsgrundlagen und Rahmenbedingungen an. An seiner Sitzung vom 9. Mai 2018 hat er die ersten Eckwerte seiner Datenpolitik festgelegt und Massnahmen in Bezug auf Open Data und Datenportabilität angeordnet.
Bundesrat verabschiedet zweite Nationale Strategie zum Schutz vor Cyber-Risiken
Jurius
Jurius
Mit der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken 2018–2022 trägt der Bundesrat der gestiegenen Bedeutung von Cyber-Risiken Rechnung. Die Strategie, die der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. April 2018 verabschiedet hat, zeigt auf, wie der Bund gemeinsam mit der Wirtschaft, den Kantonen und den Hochschulen den Cyber-Risiken begegnen will und welche Massnahmen dazu in den nächsten fünf Jahren umgesetzt werden sollen.
Arbeitsgruppe Blockchain/ICO wird ins Leben gerufen
Jurius
Jurius
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) ruft eine Arbeitsgruppe zu Blockchain/ICO ins Leben. Mit Einbezug des Bundesamts für Justiz (BJ), der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und in enger Konsultation mit der Branche wird die Arbeitsgruppe die rechtlichen Rahmenbedingungen überprüfen und allfälligen Handlungsbedarf aufzeigen.
Digitalisierung wird die Mobilität revolutionieren
Jurius
Jurius
Die Digitalisierung im Verkehrswesen wird die Mobilität in den kommenden Jahren massiv verändern bzw. sogar revolutionieren. Das Ergebnis wird, neben der Erhöhung der Verkehrssicherheit, viele neue Mobilitäts-Angebote und Dienstleistungen, aber auch mehr Effizienz im intermodalen Verkehr und ein entscheidender Schritt zu einem nachhaltigeren Umgang mit knappen Ressourcen sein.
TechLawNews by Ronzani Schlauri Attorneys
Are You GDPR-compliant? GDPR-what!?
Daniel Ronzani
Daniel Ronzani
Auftragsdatenverarbeitung nach DSGVO
Simon Schlauri
Simon Schlauri
How to Sign Your Agreements
Daniel Ronzani
Daniel Ronzani
Unzulässige Ausweitung des Begriffs des Fernmeldedienstes durch den Dienst ÜPF
Simon Schlauri
Simon Schlauri