Abstraktion und Applikation / Abstraction and Application – digital issue of the conference scripts of the 16th International Legal Informatic Symposium IRIS 2013.

 

Dear Readers,

In this February issue of Jusletter IT, a forum is traditionally offered for the – now already 16th – International Legal Informatics Symposion IRIS 2013. The electronic dissemination of scientific and practical results should be supported in the international legal informatics community with a particular focus to those in German speaking countries. The printed proceedings will be published with books@ocg.at, the publishing branch of the OCG. Editors of this Jusletters IT are the main editors and Walter Hötzendorfer who kindly acts for this Jusletter IT as a guest editor.

This edition covers besides the moto «abstraction and application» the following themes:

  • Theory of legal informatics
  • Legal information & search technologies
  • Legal informatics systems & applications
  • Knowlege-based process management in administrative networks
  • E-Government
  • Open Government
  • E-Democracy
  • E-Law-making
  • E-Procurement
  • Legal theory
  • Law and language
  • Legal visualisation/multisensory law
  • IT law
  • Data protection
  • E-Commerce
  • Copyright law

On the general topic «abstraction and application»:
By abstraction, the view should be focused on the essentials. In law, concrete elements and its characteristics is given a structure, particularly by means of concepts. This generalization and its formalisation constitutes the basis for the multi-layered representation of the law (text, commentary, legal ontologies, logical structures, visualisations, etc.). In computer science, abstraction is a main basis of modeling and thus the development of software. In both disciplines, and hence also in legal informatics, abstraction is the primary way to reduce complexity.

The application is a software to solve user problems. It is the practice to theory and abstraction. The app is an application for smartphones and tablet computers. While the abstraction has a very long tradition, the application and the app are a recent development. Complex processes should be supported by means of a user-friendly smartphone application, which in turn requires an abstraction (and simplification). In law, the app opens a challenge for processing complex queries and documents in a simple and user-friendly form.

The variety of other topics is best captured by reading the leads or the contributions. Data protrection, legal information and search technologies, E-Government, E-Democracy and legal visualisation/multisensory law are the focus of this issue, as usual supplemented by a wide range of IT law contributions. Open Government and Open Data demonstrate the importance of legal informatics as a pioneer for a transparent and participatory society. The contributions to law and language point to the growing importance of text-based legal linguistics.

Having said this, we hope you enjoy reading this issue!

Erich SchweighoferFranz Kummer und Walter Hötzendorfer

 

NOTES ON THE GENERAL TOPIC: ABSTRACTION AND APPLICATION
Abstraktion und Applikation
Friedrich Lachmayer
Friedrich Lachmayer
Erich Schweighofer
Erich Schweighofer
Theorie und Praxis – oder Abstraktion und Applikation – stehen in der Rechtsinformatik in einem Spannungsverhältnis gegenüber. Nutzer verlangen mehr und mehr nach handhabbaren Lösungen. Ohne eine Einbeziehung der Theorie besteht die Gefahr eines Wildwuchses von zwar nützlichen Anwendungen, die aber im Rechtssystem nicht zweckmäßig eingebettet sind. Das diesjährige IRIS soll dazu beitragen, dass formales Modell und Wirklichkeit eine zweckmäßige Synthese finden.
Die Kompetenz zur Abstraktion als Informatik-Erfolgsfaktor
Reinhard Riedl
Reinhard Riedl
Wir zeigen die vielfältige Bedeutung von Abstraktionsvermögen in der Informatik auf. Sie spielt eine zentrale Rolle bei der Kommunikation, aber auch bei der Auseinandersetzung mit neuen Technologien, beim Lösungsdesign, beim Gestalten transdisziplinärer Forschungs- und Entwicklungsprojekte, bei der Wissens- und Erfahrungsvermittlung – und bei der Zusammenarbeit zwischen Informatikern und Juristen. Ursachen ist die hohe Komplexität des Designs und Einsatzes von Informatiklösungen, die viele unangenehme, teils scheinbar paradoxe Folgen zeitigt, die man ihrerseits nur durch konsequent angewandtes Komplexitätsmanagement kontrollieren kann. Dafür ist Abstraktionskompetenz der Schlüssel zum Erfolg.
THEORY OF LEGAL INFORMATICS
50 Jahre Rechtsinformatik in Deutschland – von den Anfängen bis zur aktuellen Rechtspolitik
Herbert Fiedler
Herbert Fiedler
Wie für die Wirtschaftsinformatik in Anspruch genommen, kann auch die Rechtsinformatik in Deutschland auf Anfänge vor 50 Jahren hinweisen. Diese vor dem Auftauchen der Bezeichnung «Informatik». So bei H. Fiedler 1962 mit grundsätzlichen Anmerkungen zur Bedeutung algorithmischer Verfahren bei IT-gestützter Gesetzesanwendung. Mit dem Auftreten der Bezeichnung «Informatik» und den so benannten staatlichen Förderprogrammen in Deutschland konnte einer «juristischen Informatik» oder «Rechtsinformatik» als novum ein «Informationsrecht» gegenübergestellt werden (H. Fiedler 1970). Die Entwicklung der beiden Teildisziplinen brachte ein zunehmendes Gewicht des Informationsrechts, welches insbesondere Datenschutzrecht beinhaltet. Rechtsinformatik und Verwaltungsinformatik unterschieden sich anfangs wenig, differenzierten sich aber in ihrem Verlauf (insbesondere mit der Linie von «egovernment»). Eine neue Art von Integration der Teildisziplinen Rechtsinformatik und Informationsrecht wurde betrieben mit der Initiative«Zweite Geburt der Rechtsinformatik» (H. Fiedler 1993). Terminologisch entspricht dies dem Vorschlag «Rechtsinformatik i.w.S.»=«Rechtsinformatik i.e.S.»+«Informationsrecht». Rechtsinformatik wird damit betont als «Integrationsdisziplin» angesprochen; Verschränkung («Dualität») von Rechtsinformatik und Informationsrecht (vom Verf. insbesondere in der Reihe der IRIS-Symposien verfolgt). Forderung eines Systems kohärenter «Informationeller Garantien». Neuerdings ist großes Interesse auch von juristischer Seite zu verzeichnen: Z.B. 69. Deutscher Juristentag 2012 in München mit Gutachten, Referaten, Beschlüssen. Insbesondere «Straftaten und Strafverfolgung im Internet» und «Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet – Anforderungen und Grenzen einer Regulierung». Mit einer verstärkten rechtspolitischen Diskussion bestehen auch Hoffnungen auf Wiederbelebung der interdisziplinären Beziehung zwischen Rechtswissenschaft und Informatik. Verf. sieht hier eine nachträgliche Rechtfertigung von «Zweite Geburt».
LEGAL INFORMATION & SEARCH TECHNOLOGIES
Rechtsinformationssystem RIS – Update 2013
Helmut Weichsel
Helmut Weichsel
Es ist geplant, das RIS im Jahr 2013 um neue Anwendungen zu erweitern. So wurde mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, deren Landesgesetzblatt authentisch im RIS kundmachen zu können. Ferner wurden mit dieser umfangreichen Novelle elf Verwaltungsgerichte geschaffen, die 2014 ihre Arbeit aufnehmen werden und deren Entscheidungen vornehmlich im RIS dokumentiert werden sollen.
Wie juristische Apps miteinander kommunizieren können
Matthias Kraft
Matthias Kraft
Mit den Apps ist eine sehr modulare Programmarchitektur in Mode gekommen. Kleine, günstige aber hoch spezialisierte Anwendungen lösen große alles-könnende Programmpakete ab. Durch die Ablage von Daten in der Cloud sind Informationen quasi immer und überall verfügbar. HTML-5-basierte Frameworks sorgen zudem für eine handhabbare Programmiertechnik. Das hat Leben in den IT-Markt gebracht und gibt zur Hoffnung Anlass, dass auch wieder mehr Programme auf den Markt kommen, die dem Juristen Hilfestellung leisten. In diesem Beitrag geht es um die Frage, wie man juristische Daten so ablegt, dass sie für unterschiedliche Apps einheitlich zugreifbar sind.
Lindeonline App – Die Bibliothek auf dem Smartphone
Nadine Pertl
Nadine Pertl
Trotz moderner Telekommunikation ist die Verfügbarkeit von Onlinediensten nicht flächendeckend gewährleistet. Welcher Jurist möchte bei einem Termin an einem nicht vertrauten Ort auf den Zugriff auf Onlinedatenbanken vertrauen? Andererseits erschließen moderne Endgeräte ganz neue Nutzergruppen, die bisher wenig IT-affin waren. Mit der Lindeonline App kann sich der Onlinekunde seine Handbibliothek auf ein mobiles Endgerät herunterladen. Damit stehen die Daten jederzeit sehr komfortabel zum Lesen und zur Recherche zur Verfügung.
ADVANCED LEGAL INFORMATICS SYTEMS AND APPLICATIONS
Die juristische Web-App MICRO-LAW: Aufschlag zu einem INformation-Retrieval-System des Verbraucherschutzes
Gregor Völtz
Gregor Völtz
Im vorliegenden Beitrag wird die Web-App MICRO-LAW vorgestellt, mit der Studierende in spielerischer Weise juristische Gutachten zu fiktiven Sachverhalten zusammenstellen und anschließend durch die App bewerten lassen können. Es werden die der App zugrundeliegenden Komponenten erläutert und dargelegt, wie das hierin verwirklichte Konzept der Auswertung und Aufbereitung juristischer Informationen im Rahmen eines Information-Retrieval-Systems des Verbraucher-schutzes nutzbar gemacht werden könnte.
Eine Kombination von Regelbasierten und Statistischen Verfahren für die Hierarchische Klassifikation von Juristischen Dokumenten
Wolfgang Kienreich
Wolfgang Kienreich
Gunnar Schulze
Gunnar Schulze
Elisabeth Lex
Elisabeth Lex
Stefan Rapp
Stefan Rapp
Anbieter juristischer Inhalte profitieren angesichts von Komplexität und Volumen juristischer Fachpublikationen von automatischen Klassifikationsverfahren. Maschinelle Lernverfahren sind in der Lage, aus der Zuordnung bekannter Dokumente zu Klassen statistische Modelle zu generieren, welche anschließend zur automatischen Klassifikation unbekannter Dokumente verwendet werden können. In einen Kooperationsprojekt zwischen Know-Center und LexisNexis wurden im Jahre 2012 entsprechende Verfahren basierend auf dem Index des österreichischen Bundesrechts entwickelt. Dabei konnte eine signifikante Erhöhung von Qualitätsmerkmalen durch die Integration von statistischen und regelbasierten Ansätzen demonstriert werden.
Modellqualität in der agilen entwicklung eindämmung von missbrauch durch pragmatisch gerechtfertigte Lösungen
Sascha Alber
Sascha Alber
Marcus Elzenheimer
Marcus Elzenheimer
Die Anwendungssystem-Entwicklung soll zu guten IT-Lösungen führen. Gut ist eine IT-Lösung immer dann, wenn ihre pragmatische Wirkung auf das Anwendungssystem insgesamt positiv ist und der gesamte Kontext Berücksichtigung fand. Modelle sind ein etabliertes Mittel der Entwicklung, mit welchem sich eben diese Ziele erreichen lassen. Aber nur dann, wenn die erstellten Modelle auch über eine entsprechende Qualität verfügen. Verbreiteter Meinung nach sind diese Ziele bei agilen Entwicklungsstrategien ins Hintertreffen. Das muss nicht so sein, dieses Paper zeigt wie.
Konvertierung juristischer Datenbankinhalte von XML zu JSON
Alexander Konzelmann
Alexander Konzelmann
Die sogenannte medienneutrale Datenhaltung scheint mit neuen Anforderungen aufzuwarten. Der Beitrag beleuchtet die Möglichkeiten, mit «Bordmitteln» juristische Datensammlungen aus der XML-Welt in die - häufig JSON-basierte - Welt der Apps hinüberzuretten und beschreibt die Struktur eines automatischen Konverters.
Abstrakte Normbeschreibung und automatisierte Textgenerierung
Felix Gantner
Felix Gantner
Der Inhalt von Rechtsnormen kann neben der allgemein verwendeten Textdarstellung auch in anderen abstrakten Darstellungsformen, wie z.B. grafischen oder normenlogischen Darstellungen, beschrieben werden. Mit Hilfe von Methoden der automatischen Textgenerierung kann aus diesen Beschreibungen wieder ein Normtext erzeugt werden. Die Anwendung dieser Technik ist Voraussetzung, um modell-getriebene Methoden in der Legistik zu etablieren.
PRDLWorkflow – A Language-based Expert System for Data Privacy
Thomas Lampoltshammer
Thomas Lampoltshammer
Thomas J. Heistracher
Thomas J. Heistracher
Sandro Kapeller
Sandro Kapeller
Democratic societies and self-determined individuals claim for their right of data privacy. The European Commission and their associated regulations endorse this right. These regulations cause several implementation issues due to the fact that each Member State of the European Union has to implement its own national version, which results in various, not comparable and incomplete realizations. As a consequence, internationally operating small and medium sized enterprises (SMEs) struggle to comply with these heterogeneous laws. One possibility of formally encoding law compliant Enterprise Privacy Policies (EPPs) is the so-called Privacy Rule Definition Language (PRDL), an artificial language developed within the ENDORSE project, funded in the 7th Framework Programme of the European Commission. The aim of the work at hand is to tackle compliance issues by introducing a wizard-based expert system, which assists Data Controllers in writing their EPPs. The bases for this wizard are workflow definitions, which are encoded into the system by the use of PRDLWorkflow, one of the three dialects of PRDL. These workflow definitions are interpreted by the system and then turned into browser-based wizards. It is envisioned that these wizards enable law experts to create, adopt and modify EPPs without the necessity of expert knowledge in the fields of software engineering and expert systems design. This newly created environment shall foster the correct adaption of regulations within enterprises, draw attention to regulation conflicts and guarantee uniformity throughout all subsidiaries.
Abstraktion als Grundlage der automatisierten Vollziehung
Johannes Scharf
Johannes Scharf
Dieser Beitrag stellt die Bedeutung der Abstraktion für die automatisierte Vollziehung dar. Dabei wird zuerst auf die Abstraktion allgemein und anschließend im Kontext der Gesetzgebung sowie der Softwareentwicklung eingegangen. Im Anschluss an diese Einführung in die Bedeutung der Abstraktion in diesen Kontexten wird auf die Probleme bisheriger Ansätze der automatisierten Vollziehung eingegangen. Abschließend wird ein neuartiger Ansatz dargestellt, der die vorhandenen Probleme zu lösen versucht.
KNOWLEDGE-BASED PROCESS MANAGEMENT IN ADMINISTRATION NETWORKS
Sprachebenen in der Geschäftsprozessmodellierung
Dagmar Lück-Schneider
Dagmar Lück-Schneider
Notationen zur Prozessmodellierung dienen der schematischen Erfassung von Arbeitsabläufen. Insofern stellen sie Abstraktionen real ablaufender Prozesse dar. Zugleich besitzen diese Notationen Eigenschaften formaler Sprachen. Hierauf basiert die mehr oder weniger vorhandene Möglichkeit, aus ihnen automatisch Programme – also Applikationen – zu generieren, die den entsprechenden Prozess ihrerseits zu automatisieren in der Lage sind. Die graphische Darstellung soll allerdings darüber hinaus ein gegenüber textuellen Prozessbeschreibungen schnelleres menschliches Erfassen ermöglichen. Das hieraus resultierende Spannungsverhältnis wird in diesem Beitrag herausgearbeitet.
Akteursübergreifende Informationsflussanalyse am Beispiel der SchnittstelleN zwischen Bauprozess und Verwaltung
Sebastian Bräuer
Sebastian Bräuer
Ralf Knackstedt
Ralf Knackstedt
Martin Matzner
Martin Matzner
Vorgehensmodelle zum Prozessmanagement basieren in der Regel darauf, dass in frühen Phasen eine Modellierung der Ist- und Sollabläufe zu erfolgen hat [Becker, Kugeler, Rosemann 2008]. Zur Darstellung der häufig akteursübergreifenden Prozesse wurden vielfältige Modellierungstechniken entwickelt, die sich durch ihre jeweiligen Perspektiven auf das abzubildende System unterscheiden [Scheer 2002]. Die Darstellung von Informationsflüssen zwischen den an den Prozessen beteiligten Akteuren unter Berücksichtigung der zusätzlich zu erbringenden koordinativen Aufgaben stellt dabei eine wesentliche Perspektive dar. Der im Kontext der hybriden Wertschöpfung entwickelte, softwareunterstützte FlexNet-Modellierungsansatz unterstützt die Dokumentation und Spezifikation von Ist- und Soll-Informationsflüssen [Becker, Beverungen, Knackstedt 2008]. Zusätzlich werden Methoden zur systematischen Analyse bestehender Koordinationsszenarien integriert und, durch Adaption des Service Blueprinting, einer Verfahrensweise aus der Marketingtheorie, die Entwicklung kreativer Verbesserungsansätze gefördert [Kleinaltenkamp 2000; Knackstedt, Dahlke 2004]. Der Beitrag regt die Anwendung des FlexNet-Modellierungsansatzes und -Werkzeuges für die Explikation von Prozesswissen aus dem Bauprozess und für die Analyse der mit dem Bauprozess einhergehenden B2A-Kommunikation an.
Effiziente Geschäftsprozesse als Grundlage einer modernen Verwaltung in Deutschland
Michael Tonndorf
Michael Tonndorf
Im September 2012 wurde vom Bundeskabinett das E-Government-Gesetz verabschiedet. Das Gesetz muss zwar noch den Bundestag durchlaufen, wonach es möglicherweise Modifikationen erfahren wird. Gleichwohl ist die Zielrichtung des Gesetzes klar und der Umfang des Veränderungsbedarfs durch das Gesetz absehbar. In diesem Beitrag wird ein kurzer Überblick über die Forderungen des dt. E-Government-Gesetzes gegeben, die besondere Rolle von Geschäfts-prozessmanagement herausgestellt und den Stand des Ausbaus des Geschäftsprozessmanagements in der Bundesverwaltung zusammengefasst.
Wechselwirkung Gesetzgebung - Prozessoptimierung am Beispiel P23R
Peter Schilling
Peter Schilling
Die Senkung der Bürokratiekosten ist ein politisches Dauerthema. Inzwischen besteht aber das Verständnis, dass dies nicht durch den Wegfall aller staatlichen Kontrollmechanismen erfolgen kann. Der Beitrag entwickelt einen Vorschlag, wie die Bürokratiekostensenkung erreicht werden kann, ohne die als gesellschaftlich notwendig erkannten staatlichen Kontrollen aufzugeben.
Zusammenhänge von Qualitäts- und Geschäftsprozessmanagement am Beispiel von Prozessbetrachtungen im Umwelt- und Naturschutzamt Tempelhof-Schöneberg im Rahmen von Zertifizierungsüberlegungen nach DIN EN ISO 9001
Petra Bilke
Petra Bilke
Eventuelle Schwachstellen im Amt sollen objektiv erschlossen und Verbesserungsmöglichkeiten initiiert werden. Die Schritte in Hinblick auf eine mögliche Zertifizierung werden aufgezeigt. Es wird dargestellt, welche Besonderheiten verwaltungsorientierter Prozesse besitzen und inwieweit die Prozesse im Amt den Normanforderungen der DIN EN ISO 9001 entsprechen und wie es gelingt, IT-Verfahren und Methoden der Geschäftsprozessoptimierung zu etablieren.
Vernetztes Leben - Optimierung von Prozessen zur Barrierefreiheit für sehbehinderte und blinde Menschen
Irene Krebs
Irene Krebs
Gegenstand dieses Beitrages ist die Vorstellung der Thematik Barrierefreiheit mit besonderem Bezug zur Prozessgestaltung unter dem Fokus» «vernetztes Leben» für blinde und sehbehinderte Nutzer. Hierbei werden aktuelle Techniken des Bereichs Barrierefreiheit analysiert und neue Kenntnisse werden zusammengefasst. Seit den 80er Jahren wird der Thematik Barrierefreiheit bei der Gestaltung von Infrastrukturen jeglicher Art eine immer größer werdende Bedeutung beigemessen. Dies kommt nicht von ungefähr, denn von den rund 82 Millionen Einwohnern Deutschlands haben 9,6 Millionen Menschen eine amtlich anerkannte Behinderung, davon circa 1 Millionen Menschen eine Sehbehinderung. Die demografische Entwicklung, insbesondere die immer höher werdende Lebenserwartung, und der Rückgang der Bevölkerung sind Herausforderungen für die technologische Entwicklung und die Sensibilisierung für das Thema der Barrierefreiheit. «Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.» (Richard von Weizsäcker). Technische Systeme werden in Zukunft an Bedeutung auch gerade im Bereich der Barrierefreiheit an Bedeutung gewinnen, was auch in der nationalen Innovationsstrategie, der «Hightech-Strategie 2020 für Deutschland» hervorgehoben wird. Und zur Bewältigung dieser Herausforderungen werden neue Technologien und ihr Einsatz in sozio-technischen Systemen einen immensen Beitrag leisten. Informationstechnologien stehen dabei für tragbare und unauffällige Systeme zur Verfügung. Die Umgebung von Menschen wird zunehmend mit multifunktionellen, miniaturisierten, vernetzten und kontextsensitiven Geräten ausgestattet. Mensch und Technik rücken einfach näher zusammen. Daraus entsteht auch ein neues Selbstverständnis im Umgang mit Technik. Darum gilt es, zukünftig nicht nur Technologien voranzutreiben, sondern Menschen als Nutzer in die Gestaltung dieser Prozesse einzubeziehen. Diesem Ziel fühlt sich der Beitrag verpflichtet.
GPM als Instrument zur koordinierten Erstellung neuer Verwaltungsleistungen
Tanja Röchert-Voigt
Tanja Röchert-Voigt
Christof Thim
Christof Thim
E-GOVERNMENT & OPEN GOVERNMENT
Reflections on Administrative Decision Making
Roland Traunmüller
Roland Traunmüller
Michel R. Klein
Michel R. Klein
The paper presents work in progress derived from our common research on administrative decision-making. It highlights several challenges to be faced using brief descriptions of governmental applications (Tax Collection, Citizen Advice). As conclusion some actual trends with impact on decision making are discussed.
Die Virtualisierung von Basisdaten unterschiedlicher Register
Arthur Winter
Arthur Winter
Gemessen an den heutigen technischen Möglichkeiten ist der Stand der Verwaltungsregister unbefriedigend. Dies hat zuletzt der Rechnungshof in einem Bericht festgestellt. Durch verschiedene Initiativen wie Zentrales Personenstandsregister, Unternehmensregister, Ergänzungsregister für sonstige Betroffene neu und Global Location Number gibt es auch Ansätze unternehmensbezogene Verwaltungsregister inhaltlich zu konsolidieren und damit zu harmonisieren. Die Anzahl der Interaktionsfälle zwischen Bürger, Unternehmen und der Verwaltung kann dadurch deutlich reduziert werden. Gleichzeitig kann der vielfach geforderte Bürokratieabbau in diesen Bereichen umgesetzt werde. Die große Herausforderung besteht u.a. darin von vorhandenen Applikationen zu einer Abstraktion im Sinne einer Neustrukturierung zu kommen.
Der neue EU-Rechtsrahmen für elektronische Identifizierung, die elektronische Signatur und andere Vertrauensdienste
Peter Kustor
Peter Kustor
Mit dem neuen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt soll ein Meilenstein für das Funktionieren des «digitalen Binnenmarkts» gesetzt werden. Schlüsselvoraussetzungen wie gegenseitige Anerkennung der elektronischen Identifizierungsmittel, interoperable elektronische Signatur und weitere Vertrauensdienste sollen geschaffen werden, um die grenzüberschreitende Zugangsmöglichkeiten zu elektronischen Services zu erleichtern und das Vertrauen und die Sicherheit in elektronische Dienste zu heben. Der Beitrag gibt einen Überblick über den neuen VO-Vorschlag und nimmt eine erste Bewertung vor.
Das Organisationsmodell im Anwendungsmodell: Zauber und Herausforderung des Einsatzes von Web 2.0 Anwendungen in der öffentlichen Verwaltung
Maika Büschenfeldt
Maika Büschenfeldt
Margit Scholl
Margit Scholl
Software erfüllt über das implementierte Organisationsmodell eine Steuerungs-funktion. Das Organisationsmodell ist im Software-Anwendungsmodell verborgen. Der Zauber und der Grund für die starke Resonanz der Social Media bzw. Web 2.0 Anwendungen liegt in ihrem zurückhaltenden Koordinationsmodell und in ihrer Offenheit begründet. Diese Zurückhaltung und Offenheit ist gleichsam Chance und Herausforderung für ihren Einsatz in der öffentlichen Verwaltung.
Tiefgreifendes Umdenken in Politik und Führungsebene ist ein Erfolgsfaktor der Verwaltungsmodernisierung
Peter Schilling
Peter Schilling
Der Beitrag wirft einen kritischen Blick auf die Modernisierungskonzepte der jüngeren Vergangenheit. Die Schwierigkeiten, die bei einer unreflektierten Übernahme von Konzepten aus der BWL der gewinnorientierten Privatwirtschaft entstehen, werden erläutert. Eine Arbeitshypothese für eine veränderte Sicht wird entwickelt. Mit ihr wird Informationsverarbeitung als Kerngeschäft der öffentlichen Verwaltung in das Zentrum der Überlegungen gestellt. Die Vorteile der Hypothese werden ebenso skizziert wie die ersten Schritte zur praktischen Anwendung in den öffentlichen Verwaltungen.
Die österreichische Transparenzdatenbank – Ziele, Nutzen und technische Umsetzung
Sandra Tscheliesnig
Sandra Tscheliesnig
Robert Weinzettl
Robert Weinzettl
In Österreich bewegen Gebietskörperschaften und Institutionen gewaltige Fördersummen. Bis heute gibt es jedoch keinen umfassenden Überblick und nur wenig Transparenz bei den Förderungen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene. Einen Überblick, der alle Leistungen, insbesondere Förderungen, übergreifend umfasst, wäre für alle Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung von großem Vorteil. Die Schaffung einer Transparenzdatenbank ist damit auch das Werkzeug eines effizienten Förderwesens in Österreich.
Die österreichische Transparenzdatenbank – Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Alexandra Kappl
Alexandra Kappl
OpenLaws.eu
Prodromos Tsiavos
Prodromos Tsiavos
Radboud Winkels
Radboud Winkels
Clemens Wass
Clemens Wass
Paolo Dini
Paolo Dini
Toni Eiser
Toni Eiser
Thomas J. Heistracher
Thomas J. Heistracher
Thomas Lampoltshammer
Thomas Lampoltshammer
Giulio Marcon
Giulio Marcon
Christian Sageder
Christian Sageder
The OpenLaws.eu project aims to linking existing laws, cases and legal literature throughout the EU and its Member States and potentially worldwide and at adding new user-friendly functionality for higher productivity. Furthermore, the project should make it possible to easily publish new legal content in order to make law more transparent and understandable. The cloud-based service will be designed for legal professionals and public bodies as well as for citizens and businesses.
Wiener Charta – Zukunft gemeinsam leben
Christian Loibnegger
Christian Loibnegger
In der Wiener Charta geht es um das Miteinander in Wien. Wie stellen sich die WienerInnen das Zusammenleben in Zukunft vor, wie möchten sie es gestalten? Die Charta ist eine Initiative der Stadt Wien, sie ist einzigartig in Europa, noch nie hat es eine derart umfassende Form der Bürgerbeteiligung gegeben. Die Stadt stellte nur den Rahmen zur Verfügung, die BürgerInnen erarbeiteten die Wiener Charta gemeinsam, alle konnten und sollten mitmachen.
Social Media zwischen Verwaltung und Wirtschaft – ein Überblick über die Ergebnisse einer Studie des BRZ
Kurt Fleck
Kurt Fleck
Carl-Markus Piswanger
Carl-Markus Piswanger
Das BRZ hat im Rahmen eines Forschungsprojekts eine Studie zum Einsatz von Social-Media-Anwendungen erstellt. In der Studie fand die Stellung des BRZ als IT-Dienstleister und als Innovationspartner der öffentlichen Verwaltung besondere Betrachtung. Der breite Einbezug der unterschiedlichen Stakeholder(-Gruppen) war ebenso wichtig wie eine umfassende Sicht auf Betrachtungselemente von Social Media.
E-DEMOCRACY
Infrastruktur als notwendige Voraussetzung für elektronische Bürgerbeteiligung – Der Baden-Württembergische Ansatz
Niombo Lomba
Niombo Lomba
Robert Müller-Török
Robert Müller-Török
Der Zivilgesellschaft mangelt es oft an notwendigen Ressourcen, um politisch wirksam aktiv zu werden. Gerade zum Thema Bürgerbeteiligung sieht man derzeit auf Europäischer Ebene, dass die Europäische Kommission «zurückrudert» und entgegen den Vorgaben der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative eine elektronische Plattform zur Sammlung von Unterstützungserklärungen unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Landesregierung von Baden-Württemberg beabsichtigt ein Beteiligungsportal zu schaffen, welche den Bürgern und Bürgerinnen die Möglichkeit gibt sich über Beteiligung zu informieren und mitzumachen und zugleich der Landesverwaltung helfen soll, Online-Beteiligungen durchzuführen. Der Beitrag stellt die Konzeption dieses Portals vor, vergleicht diese mit Erfahrungen anderer Plattformen und Initiativen und ermöglicht eine Diskussion dieses Vorgehens.
E-Partizipation - Möglichkeiten und Grenzen bezogen auf die Stadt Sindelfingen
Birgit Schenk
Birgit Schenk
Margit Gäng
Margit Gäng
Die Stadt Sindelfingen hat sich entschieden, vor Umsetzung konkreter Maßnahmen auf dem Gebiet der E-Partizipation eine Analyse gemeinsam mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg durchzuführen, die die Frage nach den generellen Möglichkeiten von e-Partizipation im kommunalen Kontext und die Frage «Wie viele Bürger / Einwohner von Sindelfingen sind damit überhaupt erreich- bzw. mobilisierbar?» beantworten soll. Eine weitere Fragestellung war vor allem die nach dem personellen Aufwand und den Kosten die e-Partizipation für die Verwaltung mit sich bringt. Diese Analyse soll im Januar 2013 abgeschlossen sein und die Ergebnisse vorgestellt werden.
Grenzen direkter Demokratie (in der Legislative)
Alexander Balthasar
Alexander Balthasar
Der Einsatz elektronischer Hilfsmittel hat seit einigen Jahren Forderungen nach Intensivierung direkter Partizipationsformen jenseits von Wahlen einen neuen Schub verliehen. Die auch noch gegenwärtige Präferenz vieler Staaten für repräsentative Formen der Demokratie (sogar) bei legislativen Sachentscheidungen muß jedoch keineswegs nur technische Gründe haben, sondern kann auf der Einsicht in strukturelle Unterschiede zwischen Entscheidungsfindung durch ein Repräsentationsorgan und den «demos» selbst beruhen.
Wählen in Beliebigen Wahlbezirken: Ein neuer Wahlkanal
Jurlind Budurushi
Jurlind Budurushi
Maria Henning
Maria Henning
Melanie Volkamer
Melanie Volkamer
Wir leben in einer Gesellschaft, in der immer mehr Menschen ihren Aufenthaltsort regelmäßig wechseln. Dabei besteht das Bedürfnis nach Mobilität auch am Wahltag, so dass ein wachsender Anteil der Wahlberechtigten von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch macht. Hierdurch wird die Einhaltung der Wahlrechts-grundsätze, insbesondere der freien und geheimen Wahl, automatisch in den privaten Bereich verlagert. Dies wäre jedoch nicht notwendig, wenn den Wählern, die sich am Wahltag im Wahlgebiet aufhalten, eine Möglichkeit der wohnortunabhängigen Präsenzwahl angeboten werden würde. Die Autoren gehen daher der Frage nach, ob und wie die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk verfassungskonform realisierbar ist. Dabei prüfen sie auch die Einbindung des neuen Personalausweises als Möglichkeit der Wähleridentifikation und -authentifikation.
Richtlinie 93/109/EG und in-memory Computing
Alexander Prosser
Alexander Prosser
RL 93/109/EG sieht einen Datenabgleich zwischen den MS der Union zur Harmonisierung der Wählerverzeichnisse zur Wahl zum Europäischen Parlaments (EP) vor. Dieser Abgleich wurde aber aus organisatorischen Gründen bislang nicht verwirklicht. Dieser Beitrag zeigt auf, wie neuere technische Entwicklungen bei der Bewältigung der organisatorischen Herausforderung helfen können.
Wege zur Schaffung der Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Wahldiensteanbieters am Beispiel eines Wahlschutzbeauftragten
Klaus Diehl
Klaus Diehl
Ein herkömmliches Wahlverfahren in seiner Abwicklung auf elektronischem Weg umzusetzen, bedarf neben einem technisch anspruchsvollen Aufbau auch einer erweiterten Organisation der Wahlvorstände und Wahlhelfer, deren Arbeit künftig zumindest bei elektronisch übermittelten Voten von Maschinen und deren Bedienpersonal bewerkstelligt werden muss. Um diese neue Sphäre außerhalb der direkten Einflussmöglichkeit des Wahlvorstands möglichst hoch abzusichern, bedarf es innerhalb der Organisation des Wahldiensteanbieters einer unabhängigen Person (Wahlschutzbeauftragter), die gegenüber dem Wahlvorstand dafür einsteht, dass die gesetzlich formulierten Voraussetzungen bei Vorbereitung, Durchführung und Auszählung einer parlamentarischen Wahl vollumfänglich eingehalten werden.
ISO-Zertifizierung für Wahlbehörden?
Gregor Wenda
Gregor Wenda
Vor knapp zwei Jahren begann eine Arbeitsgruppe in dem für «Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung» zuständigen technischen Komitee «TC 176» der International Organization for Standardization (ISO), sich mit möglichen Normungen im Wahlbereich zu beschäftigen. Deren Ansatz, in einem umfassenden Maß Aufgaben und Handlungsabläufe von Wahlbehörden («electoral bodies») einer Standardisierung zu unterziehen – und damit ein Referenzdokument für eine mögliche Zertifizierung zu bilden –, passt nur bedingt in den sonstigen Rahmen solcher ISO-Projekte. Ein von 20. Juli bis 20. Oktober 2012 vorgelegter Begutachtungsentwurf für «Requirements» von «Quality management systems for electoral bodies» fand international nur teilweise Zustimmung; viele Staaten, so auch Österreich, standen einer Schaffung solcher «Pauschalnormen» für Wahlbehörden kritisch gegenüber. Das erste Halbjahr 2013 wird zeigen, welche Chancen weitere Standardisierungs-Bestrebungen auf dem internationalen Parkett haben und welche Risiken und Möglichkeiten sie in sich bergen.
Informatische Modellierung der Prinzipien des Gesetzlichen Gestaltungsspielraums im Hinblick auf Wahlsysteme
Stephan Neumann
Stephan Neumann
Anna Kahlert
Anna Kahlert
Maria Henning
Maria Henning
Hugo Jonker
Hugo Jonker
Melanie Volkamer
Melanie Volkamer
Die zunehmende Mobilität der Gesellschaft führt zu einer Veränderung des Wahlverhaltens. Um dieser gesellschaftlichen Tendenz auch unter Einbeziehung des aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG folgenden Demokratieprinzips Rechnung zu tragen, führte der Bundesgesetzgeber im Jahr 1956 die Briefwahl ein. Während das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl unter Berufung auf den gesetzlichen Gestaltungsspielraum mehrfach feststellte, konnte die Verfassungsmäßigkeit der bei der Bundestagswahl 2005 eingesetzten elektronischen Wahlgeräte aufgrund des Fehlens einer jedermann zugänglichen Kontrollmöglichkeit nicht belegt werden. Ziel dieser Arbeit ist die Identifizierung der Prinzipien des gesetzlichen Gestaltungsspielraums sowie deren informatische Modellierung. Auf Basis dieser Modellierung soll die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit technischer Vorschläge zur Umsetzung elektronischer Wahlen ermöglicht sowie daraus resultierend deren interdisziplinäre Weiterentwicklung unterstützt werden.
Die Novelle der PSI-Richtlinie - bisherige Entwicklungen
Barbara Posch
Barbara Posch
Die Novelle der Richtline 2003/98/EG (sog. PSI-RL) soll helfen, das ökonomische Potential der Digitalwirtschaft durch die Möglichkeit der kommerziellen Weiterverwendung von public sector information, also Informationen (und Daten), welche von der öffentlichen Hand gesammelt, erstellt und gelagert werden, weiter zu entfalten. Seit der PSI-RL ist viel Zeit vergangen und die dynamische Entwicklung in der digitalen Wirtschaft hat den Bedarf an solchen Daten, nicht zuletzt durch die open data Bewegung, gesteigert. Der vorliegende Text gibt einen Überblick zur Ursprungsrichtline, dem Novellenvorschlag sowie zur Diskussion in den Ratsarbeitsgruppen und während des Trilogs.
Open Data = All Public Data for Free? Fragen anhand der bevorstehenden Änderung der PSI-Richtlinie
Alexander Balthasar
Alexander Balthasar
Alexander Prosser
Alexander Prosser
Gegenwärtig steht eine Änderung der RL 2003/98/EG «über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors» («Public Sector Information», PSI) vor dem Abschluss. Der nachfolgende Beitrag diskutiert aus diesem Anlass die grundsätzliche Problematik des gegenwärtigen PSI-Konzepts anhand mehrerer Gesichtspunkte.
«Volksbegehren goes online»
Robert Stein
Robert Stein
Die Bundesregierung hat angekündigt, im Rahmen des sog. Direkte-Demokratie-Pakets eine grundlegende Reform des seit den 1960er-Jahren weitgehend unverän-dert gebliebenen Volksbegehrens in die Wege zu leiten. Hierzu ist es notwendig, ne-ben dem seit etwa zehn Jahren bestehenden Zentralen Melderegister eine weitere vom BM.I gehostete zentrale Datenbank, nämlich das «Zentrale Wählerregister» («ZeWaeR» genannt), zunächst in der Rechtsordnung zu implementieren und in der Folge in die Praxis umzusetzen. Mit dem ZeWaeR sollen Bürgerinnen und Bürger, die einem Volksbegehren seine Einleitung ermöglichen wollen oder die dieses mit ihrer Unterschrift unterstützen wollen, in Hinkunft nicht mehr gezwungen sein, deshalb ihre Hauptwohnsitz-Gemeinde aufzusuchen. Vielmehr werden sie – so das Projekt in die Praxis umgesetzt werden kann – diese Vorgänge auf jeder österreichischen Ge-meinde erledigen können. Es soll aber auch möglich sein, ein Volksbegehren online zu unterstützen, wobei mit Blick auf einen größtmöglichen Schutz vor Missbrauch beabsichtigt ist, jegliche Online-Unterstützungen an eine digitale Signatur zu knüp-fen. Somit soll – nach Schaffung der Möglichkeit, eine Europäische Bürgerinitiative via Internet zu unterstützen – erstmals auch ein innerstaatliches Instrument der di-rekten Demokratie «online gehen». Nicht nur, dass das ZeWaeR mannigfache Ver-einfachungen auch für die Behörden mit sich bringen wird, wurde schon bei der Konzipierung auf eine größtmögliche Skalierbarkeit geachtet: Leicht lässt es sich bewerkstelligen, auch andere Instrumente der direkten Demokratie mit einer ZeWa-eR-Unterstützung zu verknüpfen.
E-LAW-MAKING
Workshop «Elektronische Rechtsetzung»
Günther Schefbeck
Günther Schefbeck
Konsultationsverfahren im politischen und normativen System – von der Abstraktion zur Applikation
Günther Schefbeck
Günther Schefbeck
In Anwendung des spannungsreichen bipolaren Generalthemas von IRIS 2013 auf Verfahren politischer und legislativer Konsultation wird zunächst ein abstraktes, naturgemäß reduktionistisches Modell von Konsultation entworfen, um dann, davon ausgehend, Optionen der Unterstützung von Konsultationsprozessen durch zeitgemäße elektronische Applikationen zu skizzieren.
Moderated Policy Discourse vs. non-moderated crowdsourcing in Social Networks – A comparative approach
Dimitris Koryzis
Dimitris Koryzis
Fotios Fitsilis
Fotios Fitsilis
Günther Schefbeck
Günther Schefbeck
The paper is dealing with moderated and non-moderated policy discussions in Social Networks and how we can collect the citizens’ opinions and input them to the policy making process in a proper and efficient way. It also investigates whether recent technological developments in «e-consultation» and «e-democracy» could be easily used in the formal legislative procedures of European Parliaments. Do we hear what the citizens want to say? Do we use fresh, innovative and complementary ideas in the formal policy making cycle? What is the added value of the recent research projects in the field? A systematic approach is used, comparing non-moderated crowdsourcing and moderated debates in virtual spaces.
Obtaining societal feedback on legislative issues through content extraction from the Social Web
Dimitris Spiliotopoulos
Dimitris Spiliotopoulos
Günther Schefbeck
Günther Schefbeck
Dimitris Koryzis
Dimitris Koryzis
Social web is the main channel for people to express their opinion on life issues, including politics. It is, therefore, the most interesting and promising medium to exploit in order to harvest the feedback of the society. Legislation directly affects the people, thus their involvement in such discussions on the web is extremely high. This work reports on the set of specific tools required for obtaining rich, clean, structured input on the peoples’ response on legislative issues through the social web.
E-PROCUREMENT
Strategisches Verhalten des Bieters bei elektronischen Vergaben
Philipp Götzl
Philipp Götzl
Vorliegend wurde erstmalig der Ablauf eines Vergabeverfahrens in Hinblick auf das strategische Verhalten der Bieter auf Grundlage der psychologischen Beratungsforschung und der Principal-Agent-Theorie empirisch untersucht. So konnte nachgewiesen werden, dass insbesondere das vom Bieter empfundene Wissen des Auftraggebers einen Einfluss auf strategisches Verhalten des Bieters hat. Je unwissender der Auftraggeber, desto wahrscheinlicher ist der Umstand, dass der Bieter wesentliche Informationen an den Auftraggeber nicht mitteilen wird oder eine unrichtige Expertise signalisiert. Auch Freiräume im Vergabeverfahren fördern strategisches Verhalten des Bieters. In der Folge werden diese empirischen Ergebnisse auf ihre praktische Bedeutung für elektronische Vergaben diskutiert.
LEGAL THEORY
Menschenwürde und Datenschutz
Marie-Theres Tinnefeld
Marie-Theres Tinnefeld
Friedrich Lachmayer
Friedrich Lachmayer
Der Begriff der Menschenwürde ist als Rechtsbegriff in zahlreichen Rechtstexten quantitativ und qualitativ verankert. Gleichsam als einer der axiomatischen Rechtsbegriffe kommt der Menschenwürde eine starke Stellung in der Rechtsordnung zu. Der Datenschutz, der mit seinen spezifischen intimen und privaten Schutzräumen einen Bezug zur Menschenwürde bildet, ist einer der neuen Rechtsbegriffe, der im argumentativen Spiel viele andere Interessen übertrifft. Freilich scheint es einen Machtbereich zu geben, in dem der Datenschutz nicht mehr als Hindernis erachtet wird, und einen Bereich von noch größerer Macht, in dem selbst die Menschenwürde nicht mehr als relevant wahrgenommen wird. Dennoch kann die Menschenwürde gleichsam als «Hauptgrundrecht» angesehen werden. Der Achtungsanspruch bestimmt Tabuzonen menschlicher Bereiche, in die nicht eingegriffen werden darf, beispielsweise auch nicht aufgrund der Pressefreiheit, die im Übrigen aus dem Kreis der übrigen Grundrechte in einer rechtsstaatlichen Demokratie in einer sehr spezifischen Weise herausragt. Die Menschenwürde gehört zu den universalia in re, die – als universalia in persona – die Sinnweltentität der Menschen konstituieren. Der Datenschutz trägt dem Rechnung.
Situation versus Case and Two Kinds of Legal Subsumption
Vytautas Čyras
Vytautas Čyras
Friedrich Lachmayer
Friedrich Lachmayer
This paper attempts to separate legal informatics methods which deal with situations and cases respectively. The aim is to base the distinctions on the legal theory and to develop a theoretical framework. A comparison is presented in the table which lists distinctions. We make an attempt to describe key elements of such a theory and to provide a notation (conceptualisation). Informational processes in legal informatics are in the focus. The notions of terminological subsumption and legal subsumption are attributed to cases and not to situations and are visualised «vertically». They make a distinction from cases that are visualised on the «horizontal» Is stage.
Die Bedeutung (das Gewicht) der Rechtsprinzipien
Friedrich Lachmayer
Friedrich Lachmayer
The basic characteristic of legal principles is that they are value measures directing the definition of legal rules as to their contents, the understanding of the rules, and the manner of their application. The distinction between legal principles and legal rules is a relative one. Always such definite major and minor premises are to be formed that the case (the minor premise) can be subsumed under the rule (the major premise) and a conclusion, which includes the decision, can be drawn. This applies to legal principles that are operationalised by legal rules as well as to statutory forms of legal rules, which are often open as to their meaning and/or contain definitions (e.g. in the case of basic rights) that comprise elements of principles. The operationalisation of legal principles is the ratio decidendi that the court has to achieve in order to be able to decide in a concrete case. Legal principles live through the rules that are the reasons for the decisions in a concrete case. New cases can be solved by a new operationalisation of legal principles or by an analogous application of precedents if the new cases are, in their essential elements, similar to cases that have already been decided.
Die Anwendbarkeit von Ontologie-Editor HOZO auf die Rechtswissenschaft
Takashi Izumo
Takashi Izumo
In dem Beitrag wird durch die Mengenlehre die logische Struktur der Beziehungen «is-a» und «part-of» verdeutlicht und es werden Wege aufgezeigt, wie man HOZO auch auf die Rechtswissenschaft anwenden kann.
Rang, Ranking und Wert - eine kritische Betrachtung aus Sicht von Philosophie und Ökonomie
Robert Müller-Török
Robert Müller-Török
Werner Faßrainer
Werner Faßrainer
In allen Lebensbereichen sind wir heute mit umfänglichen «Bewertungen» konfrontiert, mit Evaluationen, Rankings und Zertifizierungen. Zunächst wurden Produkte und Dienstleistungen bewertet, es folgten Institutionen, jetzt sind wir bei der Bewertung von Staaten angelangt. Historisch betrachtet sind die Wurzeln dieser Entwicklung u.a. in der Phänomenologie Husserls zu sehen und v.a. in der so genannten «Chicagoer Schule», die unter dem Einfluss des «Pragmatismus» eine «besonders alltagsnahe» Forschung betrieben. Die philosophische Strömung des «Pragmatismus» stellt das zielgerichtete Handeln, die «Praxis» in den Mittelpunkt. Die Fragen: «Was ist überhaupt ein «Wert»? Wie hängen «Wert» und «Interesse» zusammen und was ist der Nutzen für die «Bewerteten» und deren «Kunden»? drängen sich auf. Haben wir es hinsichtlich dieser offenkundigen Inflation von «Bewertungen» mit philosophischen und ökonomischen Notwendigkeiten zu tun, oder mit einem gigantischen neuen Bürokratismus? «Bewertungshoheiten» von Kirche und Staat gehören der Vergangenheit an. Heute gilt: Jeder kann bewerten! Was das bedeutet, wird in diesem Beitrag analysiert. Anhand weniger Beispiele wird mit den Methoden der Ökonomie und der Philosophie ein Bild gezeichnet werden, das den Anspruch erhebt, Einiges abzubilden, welches im Schleier der täglichen Selbstverständlichkeiten verborgen ist.
LAW AND LANGUAGE
Österreichisch-deutsche Rechtssprache kontrastiv. Eine corpuslinguistische Analyse
Bettina Mielke
Bettina Mielke
Christian Wolff
Christian Wolff
Es werden corpuslinguistische Methoden zur kontrastiven Analyse der österreichischen und deutschen Rechtssprache betrachtet. Wir wollen dabei die technischen Möglichkeiten und Einsatzfelder gängiger texttechnologischer Software aufzeigen und in beispielhaften Studien Unterschiede in der Rechtssprache in Österreich und Deutschland herausarbeiten.
Machine translation, language analysis, and mobile applications in the terminology domain
Bartholomäus Wloka
Bartholomäus Wloka
Gerhard Budin
Gerhard Budin
Werner Winiwarter
Werner Winiwarter
In this paper we present the results of our contribution to the TES4IP project, funded by the Austrian Research Promotion Agency (FFG), 10th call. Our focus was the integration of machine translation into the broad spectrum of the project to offer a translation service, lay the basis for further possibilities of language analysis on a structural level as well as studying and implementing the capabilities of modern hand held devices, i.e. Smartphones to further enhance the results and potentials of the tasks in TES4IP.
Juristische Thesauri und Rechtssprache
Erich Schweighofer
Erich Schweighofer
Ein Thesaurus ist als Abstraktion vom Textkorpus derzeit die beste Möglichkeit, die vielschichtigen Besonderheiten der Rechtssprache zeitnah und in ausreichender Ver-einfachung abzubilden. In der Wissensakquisition kommt der (semi)automatischen Textanalyse die entscheidende Rolle zu. Dadurch werden der Aufbau und die War-tung dieser Begriffswelten wesentlich erleichtert und verbessert.
LEGAL VISUALISATION
Juristische Lehrcomics – Anforderungen und Möglichkeiten
Tamara Hahn
Tamara Hahn
Bettina Mielke
Bettina Mielke
Christian Wolff
Christian Wolff
Ziel unseres Beitrags ist die Untersuchung, inwiefern sich Comics als Darstellungsform für Lehrbücher im juristischen Bereich eignen. Dazu erläutern wir zunächst die Begriffe Comic, Cartoon und Graphic Novel und grenzen sie voneinander ab. Es folgt ein Überblick zum bisherigen Einsatz von Comics oder Cartoons in den Bereichen Sachbuch und wissenschaftliches Lehrbuch auch im Vergleich zu anderen Visualisierungsformen sowie den möglichen Vorteilen einer comicartigen Darstellung. Am Ende wird ein Problem aus dem Erbrecht beispielhaft als Comic sowie als Cartoon dargestellt.
Rechtsvisualisierung im Spannungsfeld zwischen Abstraktion und Applikation – am Beispiel des neuen schweizerischen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
Caroline Walser Kessel
Caroline Walser Kessel
Am 1. Januar 2013 trat in der Schweiz das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft. Die in diesem Gesetz geregelten Sachverhalte sind nicht einfach zu verstehen. Daher soll mittels visueller Darstellung der wichtigsten Teile des Gesetzes eine Möglichkeit geschaffen werden, den betroffenen Personen den Anwendungsbereich des Gesetzes näher zu bringen. Es besteht auf dem Gebiet des KESR ein komplexes gesetzliches Umfeld. Die vorgesehenen Massnahmen sind zum Teil sehr einschneidend. Zudem sind die Betroffenen meist beeinträchtigt (körperlich und/oder geistig) oder wegen jugendlichen Alters unerfahren. Die Verfahrensabläufe sind starr, gesetzlich vorgegeben und oft nicht leicht verständlich. Eine bildhafte Darstellung «entschlüsselt» den Text, der schon rein sprachlich für Laien schwer fassbar ist. Aber Visualisierung hilft auch den Betreuern: Erwachsenen- und Jugendschutzbehörden, Sozialarbeiter, Richter, Beamte, Psychologen, Pädagogen usw. Sie befinden sich angesichts der Abstraktheit des Gesetzes oft in einem Erklärungsnotstand ihren Klienten gegenüber, müssen aber dennoch handeln können. Nur Verständnis schafft Vertrauen. Aus diesem Grund wird in diesem Projekt auf Visualisierung gesetzt. Es handelt sich hier um ein «Work in Progress», weshalb zum Zeitpunkt der Tagung erst ein Anfangsstadium vorgestellt werden kann.
Empirische Evaluation von Rechtsvisualisierungen am Beispiel von Handyverträgen
Marcel Heddier
Marcel Heddier
Ralf Knackstedt
Ralf Knackstedt
Eine Vielzahl von Arbeiten im Bereich der Rechtsvisualisierung argumentiert bereits umfassend für den Nutzen und die Sinnhaftigkeit des Einsatzes von Visualisierungen im Recht. Beispiele dafür sind der Einsatz von Zeitstrahlen im Rahmen von Verträgen [Passera und Haapio 2011], der Einsatz von Flow-Charts zur Beschreibung von Gesetzen [Beglinger und Tobler 2008] und der Einsatz von Mindmaps in der juristischen Ausbildung [Khalil 2007]. Weniger umfassend adressiert ist jedoch bislang die empirische Evaluation solcher Rechtsvisualisierungen, sei es begründet in einer eher allgemeinen Unterrepräsentation empirischer Forschung im Recht [z.B. Muttard 2007] oder im Fehlen eines klaren methodischen Vorgehens. Der Artikel diskutiert Ansätze zur Evaluation von Rechtsvisualisierungen, bestehend auf theoretischen Erkenntnissen und Ansätzen zur Evaluation von Modellierungsmethoden in der Wirtschaftsinformatik. Anhand eines Forschungsprojekts zur Evaluation von Visualisierungen für eine verständliche Kommunikation von Handyvertragsinhalten werden diese Überlegungen konkretisiert. Indem die Potenziale der empirischen Untersuchungsergebnisse diskutiert werden, soll ein Beitrag zur Weiterentwicklung der empirischen Basis der Rechtsvisualisierung geleistet werden.
Multimodaler Zugang für Personen mit Sprech- und Sprachstörungen bei der Abwicklung von alltäglichen Rechtsgeschäften
Georg Newesely
Georg Newesely
Sven Pfeil
Sven Pfeil
Alois Holzer
Alois Holzer
Der Abschluss eines Rechtsgeschäftes erfolgt in der Regel durch verbalsprachliche, das heißt mündliche oder schriftliche gegenseitige Willensäußerungen der jeweiligen Vertragspartner. Personen, die in Folge einer Sprech- oder Sprachstörung nicht zu verbalen Sprechakten in der Lage sind, benötigen für ihre alltäglichen Rechtsgeschäfte die Hilfe einer betreuenden Person. Diese Unterstützung kann wesentlich reduziert werden, wenn die betroffene Person in die Lage versetzt wird, unter Zuhilfenahme von alternativen Kommunikationsmethoden Willensäußerungen abzugeben. Im Einzelfall kann eine betroffene Person durch visuelle, visuell-kinästhetische oder taktil-kinästhetische Zeichen Vertragsinhalte selbständig verhandeln und ein Rechtsgeschäft autonom abschließen. Zur Kommunikationsunterstützung kann eine betroffene Person auch auf elektronische Systeme wie Sprachcomputer (Kommunikatoren) mit multimodalen Eingabemöglichkeiten zurückgreifen: diese transcodieren eingegebene Zeichen in sprachliche Zeichen. Der vorliegende Beitrag erörtert, wie Sprachcomputer mit Augensteuerung eingesetzt werden können, um betroffene Personen bei der Durchführung von Rechtsgeschäften des alltäglichen Lebens zu unterstützen.
Argumentationstheoriebasierte Visualisierung als «Double-feature»
Ralf Knackstedt
Ralf Knackstedt
Marcel Heddier
Marcel Heddier
Während die Idee der Rechtsvisualisierung verhältnismäßig alt ist, findet die gezielte Konstruktion und Anwendung konkreter Modellierungsansätze erst heute größere Verbreitung und Akzeptanz. Die Argumentationstheorie bietet dabei eine wesentliche Basis, um für Diagrammsprachen relevante Element- und Beziehungstypen zu identifizieren. Der Beitrag analysiert den Status quo einer argumentationstheoriebasierten Visualisierung aus Sicht der Rechtsvisualisierung und der Informationssystemmodellierung und zeigt Entwicklungsperspektiven für beide Disziplinen auf. Dabei wird deutlich, dass die argumentationstheoriebasierte Visualisierung auf unterschiedliche Arten in der Rechtsvisualisierung zum Einsatz kommen kann, weshalb quasi von einem «Double-Feature» gesprochen werden kann.
Polysyntactic Meta Modeling: Historical Roots in the Work of Raimundus Lullus
Hans-Georg Fill
Hans-Georg Fill
Several legal visualizations today are based on model based approaches. For developing such approaches it can be reverted to polysyntactic meta modeling techniques to define modeling languages, algorithms and visualizations on a syntactic, machine processable level for expressing semantic relationships. In this paper we review historical roots of polysyntactic meta modeling in the work of the Catalan philosopher Raimundus Lullus and draw relations to currently used approaches. Thereby we gain insights not only on the historical developments of model based visualization approaches but also on the semantic mechanisms underlying these approaches.
Designing Readable Contracts: Goodbye to Legal Writing – Welcome to Information Design and Visualization
Helena Haapio
Helena Haapio
While readability, user-centeredness and simplification have influenced many fields, they have hardly caught the attention of the legal or contracting community. The focus of contract drafters has been predominantly on the needs of lawyers: litigants, judges, and arbitrators. The needs of clients have been to a great extent neglected. For clients, most contracts look like legal documents that only experts can decode. If we prioritize the needs of clients, legal writing is not the way to go. Changing the way contracts are written, moving from legalese to plain language, certainly helps. Yet this paper argues that a more profound change is required. While contracts need to be legally sound, their design should be driven by what clients want and deserve: readable contracts that they can easily understand and act upon. This paper presents samples of contract prototypes produced using information design and visualization. User test results and research work in progress indicate that these approaches have the potential to fundamentally change the way contracts are designed, communicated and perceived, offering unexplored opportunities for both research and practice.
IT LAW
Der Fall Bettina W. oder: Vom Versuch, einen Algorithmus zu verklagen
Elisabeth Heinemann
Elisabeth Heinemann
Der vorliegende Beitrag diskutiert Googles Autocomplete-Algorithmus hinsichtlich seiner ethischen und moralischen Beeinflussung der digitalen Gesellschaft. Und er zeigt auf, wie solche zur Manipulation einladenden Werkzeuge, die auch und gerade die Jurisprudenz weltweit beschäftigen, durch entsprechend qualitativ fundierte Modellierung – wir sprechen hierbei von formal korrekten, material korrekten und pragmatisch geRECHTfertigten (Internet-)Konzepten – ihrer manipulativen Macht beraubt werden können, so dies von den Protagonisten überhaupt gewollt ist.
PRIVACY
The Debtor Identity: Perspectives on Collecting Credit Information and Regulating its Use
Ahti Saarenpää
Ahti Saarenpää
In today’s Network Society, credit is sought and granted electronically to an increasing extent. In fact, the proliferation of SMS loans, which are managed outside of the credit institutions proper, relies primarily on telecommunications and automated decision making using different databases. Changes in the type of communication alone would be reason enough to look at the use of credit information afresh, at least as part of electronic trade. Yet this would be too narrow a perspective. It is far more important that we examine the issue in broader terms. The need to regulate the use of credit information should be assessed for its pertinence to the identity of the individual in a network society that respects the rule of law. An individual’s identity as a debtor can be compared to any of the identities that are created based on sensitive information. The author proposes that credit information registers should be given the higher status of national basic registers, a category which is separately regulated. These changes would highlight the importance of credit information as critical information where the identity of an individual is concerned and would draw attention to how legally demanding the processing of such data is.
Empirische Forschung im technischen Datenschutz: ein juristisches Problem?
Christoph Sorge
Christoph Sorge
Die Erforschung technischer Datenschutzmaßnahmen, beispielsweise der Anonymisierung von Daten, kann wesentlich dazu beitragen, das Informationelle Selbstbestimmungsrecht der Nutzer von IT-Systemen zu stärken. Um aber Problemfelder zu identifizieren oder die Effektivität getroffener Maßnahmen zu untersuchen, untersuchen Forscher oft auch das Potential der De-Anonymisierung von anonymen oder für anonym gehaltenen Datensätzen. Der vorliegende Beitrag betrachtet die Rechtmäßigkeit dieser De-Anonymisierung auf Grundlage des deutschen Datenschutzrechts.
Privacy by (Re)Design bei Apps für Smart Devices
Philipp Fischer
Philipp Fischer
Nutzer von Mobilen Endgeräten (Smart Devices) haben eine zunehmend unüberschaubare Quantität an Applications (Apps) installiert und wenden diese immer alltäglicher für derart intensive Funktionalitäten an, dass dies oft zu Lasten des Datenschutzes und somit ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung geht. Apps werden so zu den neuesten «Datenschleudern». Dieser Beitrag befasst sich mit der Problematik, wie aus datenschutzrechtlicher Sicht einerseits personenbezogene Daten geschützt und andererseits eine benutzerfreundliche Nutzung von Apps ermöglicht werden kann. Eine Lösung dieses Spannungsfeldes könnten die Prinzipien des sog. «Privacy by ReDesign» (PbRD) bieten, welches einen technisch-organisatorischen Ansatz beinhaltet und so möglicherweise dem Recht in die Praxis helfen kann.
Smartphones und Datenschutz
Egmar Wolfeil
Egmar Wolfeil
Zu Beginn des Jahres 2012 wurde bekannt, dass die Nutzung von Apps auf der Grundlage der Betriebssysteme IOS, Android und Windows Phone mit erheblichen Datenschutzrisiken verbunden sein kann. Die Anbieter der genannten Betriebssysteme haben zwar inzwischen einige Verbesserungen eingeführt. Aber es bestehen nach wie vor erhebliche Risiken. Die nachfolgende Untersuchung beschreibt zunächst eine Reihe von Tricks der Anbieter von Apps, mit denen diese vom User oft unbemerkt Daten abziehen und sogar ohne dessen Zustimmung zahlungspflichtige Vorgänge auslösen. Anschließend werden Maßnahmen beschrieben, mit denen die Risiken vermindert werden können, z.B. durch geeignete Einstellungen in den Betriebssystemen. Weiters wird erörtert, welche rechtlichen Möglichkeiten bei Verletzung von Bestimmungen des Datenschutzes bestehen, gegen die Täter vorzugehen. Ebenso wird der eingeschränkte Rechtsschutz bei Anbietern mit Sitz außerhalb von Österreich und der EU dargestellt.
(Mis)appropriation Art? Copyright and Data protection implications of «CCTV sniffing» as art
Smita Kheria
Smita Kheria
Daithi Mac Sithigh
Daithi Mac Sithigh
Judith Rauhofer
Judith Rauhofer
Burkhard Schafer
Burkhard Schafer
This paper discusses the legal implications of CCTV sniffing and war walking, legally problematic uses of wireless networks, for the purpose of art. Using Bitnik’s «surveillance chess» as starting point, it asks if new forms of computer enabled art require new forms of protection, especially in countries without constitutional guarantee of freedom of art.
Datenschutzrechtliche Fragen Intelligenter Gebäude zur Seniorenpflege
Elisabeth Hödl
Elisabeth Hödl
Der folgende Beitrag widmet sich dem Themenfeld des Ambient Assisted Living (AAL). Es wird aufgezeigt, was unter dem Begriff zu verstehen ist und welche rechtlichen Maßnahmen zu beachten sind. Es zeigt sich, dass Ambient Assisted Living zum technischen und rechtlichen Prüfstein der Idee intelligenter Umgebungen werden kann und damit eines der zentralen Themen der Vision des Ubiquitous Computing darstellt.
Zustimmung der Betroffenen als Rechtfertigungsgrund für die Verwendung strafrechtlich relevanter Daten
Gernot Fritz
Gernot Fritz
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit Rechtsfragen der Zulässigkeit und Ausgestaltung der Zustimmung als Rechtfertigungsgrund zur Verwendung strafrechtlich relevanter Daten nach österreichischem Datenschutzrecht. Weiters wird – gleichsam als Vorfrage – das Begriffsverständnis der strafrechtlich relevanten Daten beleuchtet. Abschließend widmet sich der Beitrag einigen praktischen Problemen bei der Zustimmung als Rechtfertigungsgrund für die Verwendung strafrechtlich relevanter Daten.
Der Datenschutzbeauftragte aus der europäischen Perspektive
Markus Schröder
Markus Schröder
Die EU-Datenschutzgrundverordnung schickt sich an, einheitliche Regelungen für den Datenschutz innerhalb der EU zu etablieren. Dabei soll auch auf verschiedene neue Instrumentarien gesetzt werden. Ein solches soll die europaweite Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten sein. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Art. 35 ff. Demnach soll eine Bestellpflicht ab einer Unternehmensgröße von 250 Mitarbeitern bestehen. In der Literatur wird seither die Praktikabilität dieser Grenze, die an die KMU-Definition der EU anknüpft, diskutiert. So wird eine Herabsetzung dieser Grenze sowie eine stärkere Anknüpfung an die jeweils tatsächlich erfolgende Datenverarbeitung diskutiert. Von Seiten der Staaten, die bislang das Institut eines Datenschutzbeauftragten nicht kannten, wie UK, wird befürchtet, dass den Unternehmen unnötigerweise zusätzliche Pflichten aufgebürdet würden. Interessant ist es dabei, auf die Erfahrungen zurückzugreifen, die in Rechtsordnungen gemacht wurden, die schon bislang die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten kannten. So ist in Deutschland die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in § 4f BDSG geregelt. Demgegenüber wurde in Österreich die Einführung einer solchen Bestellpflicht zwar im Zuge der DSG-Novelle 2008 erwogen, jedoch nicht umgesetzt. Im Rahmen der DSG-Novelle 2012 soll nun eine fakultative Bestellung normiert werden. Der vorliegende Beitrag soll diese unterschiedlichen Erfahrungen und Diskussionen vergleichen und davon ausgehend die künftige europäische Perspektive für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten skizzieren. So dürfte es die Akzeptanz des Datenschutzbeauftragten durch die Unternehmen erhöhen, wenn – wie dies auch das BDSG vorsieht – durch die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten Meldepflichten entfallen. Zudem sollte die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten als ein Element der Selbstregulierung verstanden werden, welche ebenfalls durch die EU-Datenschutzgrundverordnung gefördert werden sollen (vgl. Art. 38 f.). Derart verstanden bietet die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten eine Möglichkeit für die Unternehmen, flexible und unternehmensgerechte Datenschutzkonzepte zu entwickeln.
Improving Co-operation Between Data Protection Authorities: First Lessons from Competition Law
Dariusz Kloza
Dariusz Kloza
Anna Mościbroda
Anna Mościbroda
Gertjan Boulet
Gertjan Boulet
Globalization increases the likelihood of cross-border privacy and data protection cases, thus calling for co-operation amongst data protection authorities (DPAs). This paper provides an overview of the state-of-the-art in such co-operation as well as of proposed European reforms in the field, but also attempts to see whether enforcement co-operation in competition law could provide insight for improving co-operation between DPAs.
Data Protection at Work: The Workers’ Privacy and the Use of Online Social Networks in Hiring Decisions
Teresa Coelho Moreira
Teresa Coelho Moreira
The world in general and labour law specifically has been suffering in the last years countless changes related with the enormous increase and development of the use of NICT in the labour relationship. These new technologies, most of all internet, changed the business landscape, turning it in a more competitive way, but, at the same time, created a new type of control, the electronic control of the employer. The use of these technologies of the Web 2.0, led to the user to have a positive and active attitude interacting with others, abolishing the notions of time and space, changed the labour landscape. The internet and the e-mail, the use of online social networks like Facebook or Twitter, Orkut, Friendster, or Linkedin, the blogs, the fo-rums, turned the control of the employer to a more and more present and intrusive one, affecting the workers» privacy and putting new questions to labour law, not only during the execution of the labor contract, but also previously in the hiring process and in the ending of the same. On the other hand the notion of oblivion does not exist on the internet. Data, once published, may stay there literally forever - even when the data subject has deleted them from the «original» site, there may be copies with third parties (including ar-chive services and the «cache» function provided by a service provider). Additional-ly, some service providers refuse to speedily comply (or even to comply at all) with user requests to have data, and especially complete profiles, deleted. However, the workers don’t leave behind their rights as persons (and certainly not their right to privacy and data protection) when they celebrate a labor contract. In fact, they have a founded and legitimate expectation of a certain degree of privacy in the workplace, because there they develop a significant part of their relationships with other human beings and there is a reasonable expectation to privacy and data protection. Furthermore, the existence of an employment relationship does not take away the re-spect of the right to privacy and human dignity. More in particular, monitoring issues will need to take the employee’s right to privacy and the protection of his/her personal data into account.
E-COMMERCE
Die neuen Standards für die Cloud - Vom Yeti zum Yak
Árpád Geréd
Árpád Geréd
Seitdem Cloud Computing immer größere Verbreitung findet, wird über die Etablierung von rechtlichen und technischen Standards für Cloud-Angebote gesprochen. Solche Standards sollen aber nicht (nur) der Regulierung dieser Angebote dienen. Sie sollen auch dazu beitragen, das Vertrauen in Cloud-Dienste zu stärken und damit die Akzeptanz steigern. Aus diesem Grund sind auch Anbieter und nicht zuletzt die Europäische Union an solchen Standards interessiert. Letztere verspricht sich dadurch vor allem eine höhere Wettbewerbsfähigkeit europäischer Angebote. Mittlerweile ist Europa bereits einige wesentliche Schritte in Richtung Cloud-Standards gegangen. In Österreich wurde vor kurzem unter Mitwirkung von unter anderem der EuroCloud Austria, des Austrian Standards Institutes und der Wirtschaftskammer Wien ein Empfehlungskatalog für Cloud-Verträge erstellt, der am 5. November 2012 öffentlich vorgestellt wurde. Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission vor kurzem das European Telecommunications Standards Institute (ETSI) offiziell mit der Koordinierung der Erstellung von Cloud-Standards betraut. Dieser Artikel wird den österreichischen Empfehlungskatalog näher vorstellen und einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen in Österreich und dem Stand der Dinge bei der ETSI geben.
Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen: Registerzugang mittels Internet?
Christian Szücs
Christian Szücs
Anders als Privatstiftungen werden Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) und nach den verschiedenen landesrechtlichen Bestimmungen nicht im Firmenbuch eingetragen. Jedoch werden für diese Rechtsträger ebenfalls Register geführt, in die rechtserhebliche Tatsachen eingetragen werden. In der Regel besteht in diese Register für jedermann ein zumindest teilweises Einsichtsrecht. Da eine Einsicht mit wenigen Ausnahmen nicht über das Internet erfolgt/erfolgen kann, ist der Zugang zu relevanten Stiftungsdaten (Name, Sitz, Vertretungsorgane, etc.) schwerer als im Vergleich zu im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern und im Vergleich zu im Vereinsregister eingetragenen ideellen Vereinen. Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Schaffung einer Europäischen Stiftung, KOM(2012), 35 endg., könnte Reformaktivitäten in Österreich anstoßen, die auch die Art des Registerzugangs bei rein national agierenden Stiftungen betreffen könnten.
Future Tools & Methods - Augmented Reality rechtlich betrachtet
Kai Erenli
Kai Erenli
Der IKEA-Katalog 2013 ist App-unterstützt in dieser Form verfügbar, die «Google Glasses» stehen kurz vor der Einführung, die Werbeindustrie wartet nur noch auf den großen Durchbruch. Die Rede ist von «Augmented Reality» - die computergestützte Erweiterung der Realitätswahrnehmung. Aus rechtlicher Sicht stellen sich in Zusammenhang mit Augmented Reality auch neue Fragen, die von der urheberrechtlichen Würdigung über Haftungsfragen bis hin zu patentrechtlichen Themen reichen. Diese sollen im schriftlichen Beitrag erläutert und rechtlich bewertet werden.
Möglichkeiten und Grenzen von Allgemeinen Vertragsbedingungen für IT-Projekte
Ralf Blaha
Ralf Blaha
Von der Individualsoftwareentwicklung bis zur Zurverfügungstellung standardisierter Cloud Computing-Leistungen sind IT-Leistungen von einer großen Vielfalt geprägt. Bei der IT-Vertragserstellung wird vielfach versucht, diese Komplexität über den Einsatz von Allgemeinen Vertragsbedingungen (zB AGB der IT-Dienstleister und AVB-IT des Bundes) zu vereinfachen. Dies ist eine Gratwanderung: Der Einsatz von AVB reduziert zwar die Transaktionskosten beim Vertragsabschluss, da auf die Erstellung eines konkreten Projektvertrages verzichtet wird. Diesen Einsparungen können dann bei der Projektabwicklung aber weitaus höhere Kosten gegenüber stehen, wenn sich herausstellt, dass die AVB für rechtliche Fragestellungen bei der Projektabwicklung keine praktikablen Antworten geben, weil sie zu abstrakt und nicht auf das Projekt abgestimmt sind. In diesem Beitrag wird diese Gratwanderung anhand konkreter Beispiele diskutiert und werden die Möglichkeiten und Grenzen von AVB erforscht.
«Unter Strom» Ontologiebasierte Wissensbasis für Agenten innerhalb einer Marktplattform für den Handel von dezentral erzeugtem Strom
Antje Dietrich
Antje Dietrich
Im vorliegenden Beitrag werden Konzepte vorgestellt, die die Markteilnehmer innerhalb eines Marktmodelles für einen sich selbstorganisierten Strommarkt für dezentral erzeugte elektrischer Energie unterstützen können. Schwerpunktmäßig soll zum einen auf den spontanen Vertragsabschluss in einem Spotmarkt für Strom und zum anderen auf die juristische Unterstützung eines rechtlichen Laien beim Abschluss eines Stromvertrages eingegangen werden. Den Teilnehmern werden am Marktplatz zwei Softwareagenten zur Seite gestellt, ein Experte für den spontanen Vertragsschluss, der Vertragsagent, der gegeben falls auch über verschiedene Kriterien verhandelt kann und ein Rechtsagent, ein Experte für Vertragsrecht.
IP LAW
Was ist ein «Computerprogramm» im Urheberrecht?
Michael Sonntag
Michael Sonntag
Das Urheberrecht schützt Computerprogramme, doch lässt es eine Definition derselben vermissen. Dieser Beitrag versucht näher abzugrenzen, welche Arten von Computerdaten per Urheberrecht als «Programm» geschützt sind und welche nicht. Der Kernbereich ist zwar eindeutig, doch im Randbereich bestehen Unschärfen. Abhilfe wird durch Rückgriff auf den Terminus «Programmiersprache» vorgeschlagen, welcher eine deutlich klarere Beurteilung ermöglicht. Besprochen werden uA Webseiten, Konfigurationsdateien, Modellierungssprachen, Datenbankdefinitionen, Klassenbibliotheken sowie Schnittstellendefinitionen.
Googles Autocompletefunktion als juristische Herausforderung
Clemens Thiele
Clemens Thiele
Für die «Autocompletefunktion» (Autovervollständigung) kombiniert Google die Ergebnisse des «geheimen» Suchalgorithmus mit der Suchaktivität andere Nutzer. Je häufiger nach einem Begriff gesucht wird, desto wahrscheinlicher ist sein Auftauchen in der Autovervollständigungsliste von Google. Die Vervollständigung von Suchanfragen erfolgt darüber hinaus «personalisiert», genauer gesagt, endgeräteabhängig. Daraus ergeben sich juristische Fragestellungen i.Z.m. dem Persönlichkeitsrecht Betroffener, dem Urheberrecht und der Suchmaschinenhaftung, denen der Beitrag nachgehen möchte.
Markenrechtsverletzung durch Catch-All Funktion?
Verena Stolz
Verena Stolz
Durch die Programmierung einer sog. Catch-All Funktion werden beliebige Sub-Level-Domains auf einen bestimmten Zielhost weitergeleitet; welche Zeichen als Sub-Level eingebeben werden, spielt dabei keine Rolle, weil die Second-Level-Domain so eingerichtet ist, dass sämtliche Sub-Level-Domains zielgerichtet weitergeleitet werden. Fraglich ist, ob dieser Vorgang eine Markenrechtsverletzung begründen kann.
Zweitverwertung gebrauchter Digitalgüter
Clemens Appl
Clemens Appl
Marlene Schmidt
Marlene Schmidt
Der EuGH hat sich in seiner Leitentscheidung in Rs C-128/11 «Oracle vs. Used Soft» für die Zulässigkeit des Handels mit «Gebrauchtsoftware» oder richtiger mit «Gebraucht-Softwarelizenzen» ausgesprochen. Er hat damit erstmals erkannt, dass sich der Erschöpfungsgrundsatz auch auf per Internet unkörperlich verbreitete Software, die mittels Download zum Kunden gelangt, erstreckt. Dieser grundlegende Ansatz lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Werkarten übertragen.
Der Erschöpfungsgrundsatz und Software – auch auf andere digitale Inhalte anwendbar?
Katharina Bisset
Katharina Bisset
In der Entscheidung C-128/11, Oracle v. UsedSoft stellt der EuGH fest, dass der Weiterverkauf von heruntergeladener Gebrauchtsoftware möglich ist. Auf dem Weg dorthin stellen sich durch das Urteil aber auch viele neue Fragen.
Zweitverwertung von C-128/11 (UsedSoft): Die Folgen für andere Gebrauchsmärkte juristisch und ökonomisch betrachtet
Clemens Nopp
Clemens Nopp
Walter Hötzendorfer
Walter Hötzendorfer
In der Rs. C-128/11 (UsedSoft) entschied der EuGH durchaus überraschend, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz auch auf Software anzuwenden ist, die nicht in Form eines physischen Datenträgers erworben wurde. Somit ist der Handel mit «gebrauchter», ursprünglich per Download bezogener Software zulässig. Es ist zu untersuchen, ob sich die Wertungen dieser Entscheidung auch auf andere digitale Güter wie Musikdateien und E-Books übertragen lassen und welche ökonomischen Auswirkungen die Zulässigkeit von Gebrauchtmärkten für solche Güter auf die beteiligten Akteure hat. Es zeigt sich, dass diese Auswirkungen in Summe meist positiv sind und im Einzelfall sogar die Produzenten vom Gebrauchthandel profitieren.
Ideen, nichts als Ideen!
Karl Flieder
Karl Flieder
Markus Painold
Markus Painold
Ohne zündende Idee gibt es keine innovative Lösung, kein kreatives Artefakt und keine Verbesserung technischer Standards. Dennoch wird die Idee – Ausgangspunkt einer geistigen Schöpfung – aus unserer Sicht im geltenden Recht nicht gebührend gewürdigt. Das Urheberrechtsgesetz bspw. schützt lediglich die auf Ideen basierenden Werke und Patente werden ausschließlich für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik erteilt, die gewerblich nutzbar sind. Wirtschaftliche Vorteile können aus Ideen i.d.R. nur gezogen werden, wenn sie geheim gehalten werden. Mit der Geheimhaltung geht jedoch nicht nur die persönliche Wertschätzung des Ideenträgers in der Öffentlichkeit verloren, es wird auch das allgemeine Wissen nicht bereichert.
Editorial